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Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist nicht offensichtlich, dass ein schalltechnisches Gutachten, das im Baugenehmigungsverfahren erstellt, aber nicht im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt wurde, einen offensichtlichen Abwägungsmangel begründet, wenn es sich inhaltlich kaum von bereits berücksichtigten Gutachten unterscheidet und die prognostische Überschreitung des Immissionsrichtwerts geringfügig ist. Auch Zweifel an der methodisch korrekten Ermittlung von Fahrzeugbewegungen in immissionsschutzrechtlichen Gutachten führen im Eilverfahren nicht zu einer Feststellung der Verletzung nachbarschützender Rechte, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |