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Eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist anzunehmen, wenn die angegriffene Planung in erheblicher Weise die das Grundstück des Antragstellers betreffenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen erhöht. Für die Offenlage umweltbezogener Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn deren Inhalt in der Planbegründung der Sache nach hinreichend dargestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |