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Oberverwaltungsgericht NRW v. 30.06.2021: Antragsbefugnis bei planbedingten Verkehrslärmimmissionen und Anforderungen an die Offenlage von umweltbezogenen Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 30.06.2021 - 7 D 62/19.NE) hat entschieden:

   Eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist anzunehmen, wenn die angegriffene Planung in erheblicher Weise die das Grundstück des Antragstellers betreffenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen erhöht. Für die Offenlage umweltbezogener Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn deren Inhalt in der Planbegründung der Sache nach hinreichend dargestellt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gutachten

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


A. Der Antrag ist allerdings zulässig.

I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.

- 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N.

Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin anzunehmen, die angegriffene Planung erhöhe in erheblicher Weise die ihr Grundstück betreffenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen. Nach der der Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognose zum Schallimmissionsschutz der L1. T1. GmbH vom 7.2.2018 erhöhen sich voraussichtlich die Beurteilungspegel durch den Betrieb des geplanten Markts am maßgeblichen Immissionsort des Hauses der Antragstellerin (IO 5) in relevanter Weise. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der vom Gutachter festgestellten Vorbelastung am IO 5 mit dem im Gutachten vom 7.2.2018 prognostizierten Tageswert von 54,5 dB(A).

II. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

III. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.

Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist.

- 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813, m. w. N.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Verwirklichung eines für sie mit nicht unerheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen verbundenen Vorhabens verhindern möchte; im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags wäre die planungsrechtliche Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Vorhabens eines Lebensmittelmarkts der Beigeladenen nach der dann maßgeblichen Rechtsgrundlage § 34 BauGB fraglich.

Soweit ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Festsetzungen des angegriffenen Plans durch bestandskräftig erteilte und ausgenutzte Baugenehmigungen ausgeschöpft sind,

- 4 CN 4.19 -, juris,

liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Zwar ist für das Vorhaben eines Lebensmittelmarkts bereits eine Baugenehmigung erteilt worden, diese ist aber nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 3120/20 bei dem VG.

B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache nicht begründet.

I. Der Bebauungsplan leidet zunächst nicht an einem beachtlichen formellen Mangel.

1. Das Erfordernis der Ausfertigung des Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllt.

Dies gilt insbesondere auch für die Anforderungen an die Ausfertigung eines aus mehreren Teilen bestehenden Bebauungsplans.

Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-)Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.

- 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198.

Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Sowohl die die zeichnerischen Darstellungen enthaltende Planurkunde (BA 3) als auch die im Original vorgelegten textlichen Festsetzungen (BA 6) tragen einen vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Ausfertigungsvermerk. Der vorgenannte Ausfertigungsvermerk bezieht sich kraft der zur Überzeugung des Senats vorhandenen hinreichend festen Verbindung durch Klammer und Siegel auch in der Sache auf die den textlichen Festsetzungen beigefügte "Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 974 Sortimentsliste B1. (Aktualisierung 2018)".

2. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg den Umfang der im Rahmen der durchgeführten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB bereitgestellten Unterlagen.

a) Es mangelte hier nicht an einer hinreichenden Offenlage vorliegender umweltbezogener Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, insbesondere nicht des Lärmgutachtens von H. und Partner.

Wird eine Offenlage nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB durchgeführt, reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus, wenn der Inhalt der von der Plangeberin für wesentlich erachteten umweltbezogenen Stellungnahmen in der Planbegründung der Sache nach hinreichend dargestellt wird.

- 7 D 86/17.NE -, juris,

Dies ist hier auch hinsichtlich des Gutachtens H. und Partner geschehen (vgl. Abschnitte 3.6 und 4.1 Unterabschnitt Immissionsschutz - Geräusche der Planbegründung).

b) Es bedurfte auch keiner Offenlage des Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Gegenstand der Auslegung des hier vorliegenden Angebotsbebauungsplans ist lediglich der Bauleitplanentwurf mit Begründung; als Teil der Begründung wird ggf. noch der Entwurf des Umweltberichts nach § 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BauGB - soweit er gesetzlich vorgesehen ist - ausgelegt.

Vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/

Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 3 Rn. 35.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es auch keiner weiteren Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB, weil nach der letzten Offenlage die Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen gestrichen und die Anlage zu den textlichen Festsetzungen um den Punkt "Nicht-zentrenrelevante Sortimente" ergänzt worden seien.

Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans, wird er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB.

Das Beteiligungsverfahren ist allerdings nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.

- 7 D 87/18.NE -, juris.

Die nach der letzten Offenlage des Planentwurfs, die im September/Oktober 2018 stattgefunden hatte, vorgenommenen Änderungen hatten keine inhaltlichen Auswirkungen. Bei der Streichung der Nr. 1.1.3 handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Die in Nr. 1.1.3 geregelte generelle Unzulässigkeit der nach § 6 Abs. 3 BauNVO an sich ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ergibt sich, wie von der Antragsgegnerin zutreffend aufgezeigt worden ist, ungeachtet der Streichung der Nr. 1.1.3 schon aus der eindeutigen Regelung in Nr. 1.1.2. Die Aufnahme der nicht zentrenrelevanten Sortimente in der Anlage war ebenfalls ohne inhaltlichen Einfluss auf die Festsetzungen des Bebauungsplans.

II. Der Plan leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln.

1. Die unter Nr. 1.2. erster Unterpunkt getroffene Festsetzung über die zulässigen nahversorgungsrelevanten Kernsortimente von Einzelhandelsbetrieben ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hinreichend bestimmt. Nr. 1.2 erster Unterpunkt der textlichen Festsetzungen lautet:

"Innerhalb der Mischgebiete (MI 1 und MI 2) sind nachfolgenden Nutzungen nicht zulässig:

Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sinne der als Anlage beigefügten "Sortimentsliste B1. "

In der nachfolgenden Anlage zu den textlichen Festsetzungen werden die nahversorgungsrelevanten Sortimente ausdrücklich aufgezählt, womit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen ist.

Auch der Begriff des "Kernsortiments" ist nicht unbestimmt.

Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist geläufig; das Kernsortiment wird durch ein anderes Sortiment als Randsortiment lediglich ergänzt, wenn dieses von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleibt.

Mit Blick auf das in der Planbegründung in Bezug genommene Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 der Antragsgegnerin ist die erforderliche deutliche Unterordnung hinreichend bestimmbar. Dort heißt es auf Seite 14, es sei sicherzustellen, dass der Anteil nahversorgungsrelevanter (Kern-) Sortimente mindestens 90 % der Verkaufsfläche betrage.

2. Es fehlt für die Mischgebietsfestsetzung nicht an einer Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage der Festsetzung des Gebiets hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 6 BauNVO i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 9a BauGB. Die Untergliederung in Bezug auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (insb. zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe über NHN und Grundflächenzahl) beruhen auf den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BauNVO, sie konnten nach § 16 Abs. 5 BauNVO für die beiden Teile des Mischgebiets unterschiedlich bemessen werden.

3. Der Senat vermag anders als die Antragstellerin keinen beachtlichen Abwägungsmangel festzustellen.

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss.

- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.

a) Die Abwägung hinsichtlich der Festsetzung des Mischgebiets unterliegt keinen Bedenken.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin das Erfordernis der ausgewogenen Durchmischung der Hauptnutzungen Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gegeben.

Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Diese Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit ist kennzeichnend für den Baugebietstyp "Mischgebiet". Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen solle. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. Für die hiernach zu beachtende auch quantitative Mischung kommt es - wie gleichzeitig durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestätigt wird - darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches "Umkippen" des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z. B. auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall.

und Beschluss vom 11.4.1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82;

Nach diesen Grundsätzen ist hier nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin von der erforderlichen Mischung der beiden Hauptnutzungsarten auszugehen.

Ausweislich der Planbegründung hat die Antragsgegnerin ein in zwei Bereiche untergliedertes Mischgebiet festgesetzt. Unter Nr. 3.1 (Seite 8) der Planbegründung heißt es, das Ziel, ein untergeordnetes Siedlungszentrum im Nahbereich von Einfamilienhausgebieten zu entwickeln, sei nach wie vor gewünscht, dem werde durch die Festsetzung eines Mischgebiets entsprochen, die Gliederung des Mischgebiets ermögliche es, dass in den jeweiligen Teilbereichen entweder das Wohnen oder das Gewerbe überwiege. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans sei im Gebiet MI 1 ein größerer eingeschossiger Baukörper, der sich für eine Einzelhandelsnutzung eigne, zulässig, die Festsetzungen für das Gebiet MI 2 ließen unter anderem auch einen Geschosswohnungsbau zu, die für ein Mischgebiet typische Durchmischung der zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, werde durch die Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt ermöglicht, auch ein Lebensmittelmarkt bzw. ein Discounter sei ein Gewerbebetrieb, der, soweit er nicht großflächig sei, in einem Mischgebiet zulässig sei. Eine weiter gehende Festsetzung in Bezug auf die unterschiedlichen Nutzungsarten (Wohnen/nicht wesentlich störendes Gewerbe) musste im Plan selbst nicht getroffen werden.

b) Der Plan leidet nicht an Mängeln der Abwägung im Hinblick auf die Lärmschutzbelange der in der Umgebung befindlichen Wohnnutzungen. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes der Grundstücke in der Umgebung des Plangebiets hinreichend erwogen.

Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung hinsichtlich des Lärmschutzes eine nicht zu beanstandende Zielsetzung zugrunde gelegt.

Ausweislich der Planbegründung, in der auf das Lärmgutachten vom 7.2.2018 Bezug genommen wird, verfolgt die Antragsgegnerin das Konzept, einen Lärmschutz gegenüber den durch den Plan ermöglichten Immissionen des Lebensmitteldiscounters einschließlich des maßgeblichen Verkehrs in der Weise zu verwirklichen, dass die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Eine solche Konzeption gibt keinen Anlass zur Beanstandung.

Die von der Antragsgegnerin herangezogene Lärmprognose der Firma L1. T1. vom 7.2.2018 bot der so getroffenen Abwägungsentscheidung eine hinreichende Grundlage.

Aus dieser Prognose ergibt sich insbesondere, dass die angestrebte Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarkts im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans unter Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm in der Umgebung gelingen kann. Die nähere Ausgestaltung des Lärmschutzes durfte die Antragsgegnerin dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, das eine sachgerechte Lösung der im Einzelfall anstehenden Lärmschutzfragen unter Zugrundelegung der TA Lärm hinreichend gewährleisten kann.

- 7 D 87/14.NE -, juris,

und vom 17.8.2020 - 2 D 25/18.NE -, juris, jeweils m. w. N.

Dies gilt etwa auch für den Fall, dass für einen zur Genehmigung gestellten Lebensmitteldiscountmarkt eine höhere Kundenfrequenz zugrunde zu legen sein sollte als in der angesprochenen Lärmprognose angenommen. Soweit infolgedessen etwa am Grundstück der Antragstellerin - ungeachtet der von der Firma L1. T1. in ihrer letzten Stellungnahme aufgezeigten Spielräume - eine Richtwertüberschreitung zu besorgen sein sollte, wäre dem im Genehmigungsverfahren durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch eine Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgrundstück, zu begegnen.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des vom Einstapeln und Ausstapeln der Einkaufswagen ausgehenden Lärms, soweit im Genehmigungsverfahren von Beurteilungspegeln auszugehen sein sollte, die in relevantem Umfang über den Annahmen der Lärmprognose der Firma L1. T1. liegen.

Dass solche Einschränkungen des Betriebs gegenüber den in den Aufstellungsvorgängen betrachteten Planungen die Rentabilität des geplanten Lebensmitteldiscountmarkts in Frage stellten, den die Markt- und Standortanalyse der C. Handelsberatung untersucht hat, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, vermag der Senat nicht zu ersehen. Vielmehr ist auch nach dem Inhalt der vorliegenden Akten, insbesondere auch des Gutachtens der C. Handelsberatung nicht ersichtlich, dass Maßnahmen etwa zur Reduzierung der Geräusche durch Bewegungen der Einkaufswagen ebenso wie gewisse Beeinträchtigungen des Kundenkraftfahrzeugverkehrs die Rentabilität eines kleinflächigen Lebensmitteldiscountmarkts in der vorhandenen Planungssituation in Frage stellen könnten.

Der Zulässigkeit der im Rahmen der Abwägung erfolgten Konfliktverlagerung steht auch nicht etwa entgegen, dass die Baugenehmigung bereits erteilt ist, wie die Antragstellerin geltend macht. Erforderlichenfalls wären insoweit nachträgliche Regelungen zu treffen, die auch noch im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 3120/20 erfolgen könnten.

Soweit die Antragstellerin die Methodik des Gutachtens kritisiert und meint, es sei eine "veraltete Software" eingesetzt worden, bei dem Rechenverfahren sei der Bodeneffekt unzutreffend behandelt worden, es sei nicht ein schallharter Boden des Parkplatzes zugrunde gelegt worden, es seien Fahrzeugbewegungen nach Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums nicht einbezogen worden, die Geräusche der Einkaufswagensammelbox seien nicht hinreichend erfasst worden, sind diese Einwände im Übrigen durch die von den Beigeladenen eingereichten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen der L1. T1. vom 20.4.2021 und 3.5.2021 hinreichend entkräftet. Die weitere Stellungnahme des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigenbüros Dr. T2. vom 19.5.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Auch soweit Gegenstand des Konzepts eine im Gutachten des Büros L1. zugrunde gelegte Lärmschutzwand ist, teilt der Senat im Übrigen nicht die Bedenken der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Lärmschutzwand.

Nach dem Konzept muss die Wand eine Höhe von 2 m über der Parkplatzoberfläche und eine näher beschriebene hochabsorbierende Oberfläche (Gruppe A 3 nach ZTVLsw06) haben, um die vom Gutachter angesetzte Lärmschutzwirkung zu erzielen. Weshalb eine solche Gestaltung nicht möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu ersehen. Ebenso wenig vermag der Senat zu ersehen, dass eine in dieser Weise errichtete Lärmschutzwand im Sinne des Gutachtens nicht die vorausgesetzte Abschirmungswirkung zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin erzielen wird.

Der Senat teilt auch nicht die Meinung der Antragstellerin, das Gutachten L1. habe die Bedeutung von Nr. 7.4 TA Lärm verkannt. Im Gutachten wird auf Seite 21 dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung betriebsbezogener Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen nach der TA Lärm nicht erfüllt sind.

Schließlich sieht der Senat keine Abwägungsmängel hinsichtlich des Lärmschutzes, weil im Rahmen des Angebotsplans Lärmbeeinträchtigungen durch anderweitige Vorhaben nicht hinreichend betrachtet worden wären. Bei der anzustellenden realitätsnahen Prognose waren im vorliegenden Fall keine Nutzungen auf der Grundlage des Plans zu erwägen, die die Umgebung, und insbesondere das Grundstück der Antragstellerin, in einer Weise beeinträchtigten, dass die Einhaltung des angestrebten Lärmschutzes für die Umgebung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht verwirklicht werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn diese haben einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2021/7_D_62_19_NE_Urteil_20210630.html - DE:OVGNRW:2021:0630.7D62.19NE.00

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