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Das Landgericht hat eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus einem Darlehensvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, als unzulässig abgewiesen, da der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für eine negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums nicht gelte. Das OLG Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |