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Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle wirbt, muss sicherstellen, dass dem Empfänger des Werbematerials Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Aussage "V8-Sportler" stellt eine solche Angabe zur Motorisierung im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 dar, die die gleichzeitige Anzeige der Verbrauchs- und Emissionsdaten erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |