Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 23.06.2021: Pkw-Online-Werbung: Angabe von 'V8-Sportler' erfordert sofortige Verbrauch- und CO2-Emissionsdaten




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2021 - 34 O 12/21) hat entschieden:

   Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle wirbt, muss sicherstellen, dass dem Empfänger des Werbematerials Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Aussage "V8-Sportler" stellt eine solche Angabe zur Motorisierung im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 dar, die die gleichzeitige Anzeige der Verbrauchs- und Emissionsdaten erfordert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle zu werben, ohne dabei sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden,

wie folgt geschehen:

X ( Zeichnung wurde entfernt)

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 223,76 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu zahlen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- €.

Streitwert: 30.000,-- €

Gründe:


Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung im tenorierten Umfang wegen Verstoßes der im Tenor abgebildeten Werbung mit der Aussage "V8-Sportler" für den B bei Facebook gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3a UWG in Verbindung mit § 5, 1 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV verlangen.

Nach § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

Nach Anlage 4 Abschnitt I Ziffer 3 sind Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Werten nur dann nicht erforderlich, wenn der Händler lediglich für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell wirbt.

Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version des Personenkraftwagens.

Darüber, wie eine Werbeanzeige für einen neuen Personenkraftwagen zu verstehen ist, entscheidet die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Ob es sich um eine Werbung für eine Fabrikmarke oder ein bestimmtes Modell handelt, ist hingegen durch Subsumtion unter die Vorgaben der Pkw-EnVKV Abschnitt I Ziff. 3 der Anlage 4 zu bestimmen. Dabei kommt es bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial darauf an, dass dem Internetnutzer Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem dem Internetnutzer erstmals Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angezeigt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015, I-15 U 66/14, Rdn. 40).

1.

Danach hat die Beklagte am 27.10.2020 mit ihrer Facebook-Werbung gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 Pkw-EnVKV iVm Anhang 4 versoßen.

Denn die Beklagte hat in ihrem Facebook-Eintrag am 27.10.2020 unstreitig auf das Titelbild der Zeitschrift "Auto, Motor, Sport" verlinkt bzw. einen Hyperlink gesetzt und damit die Aussage "Der schärfste V8-Sportler aus Italien?" gezeigt.

Der Hinweis auf einen V8-Sportler ist eine Aussage zu einem bestimmten Modell eines Fahrzeugs, nämlich zur Motorisierung des Fahrzeugs im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.

Die Angabe "V 8" in Zusammenhang mit einem Fahrzeug ist eine Angabe zur Motorisierung des Fahrzeugs ebenso wie eine PS-Angabe und eine Angabe zum Hubraum. Ein V8 ist ein Verbrennungsmotor, bei dem acht Zylinder in zwei Reihen um eine gemeinsame Kurbelwelle angeordnet sind. Ebenso wie die PS-Zahl, der Hubraum oder die Beschleunigung ist auch der Hinweis auf einen V8-Motor ein Hinweis auf die Motorleistung und Motorisierung des Fahrzeugs. Es handelt sich um eine äußert starke Motorisierung, quasi eine "Rennmaschine". Allein durch die Aussage "8 Zylinder" oder "V8" wird der angesprochene Verkehrskreis darauf hingewiesen, dass es sich um eine Motorisierung mit weit über 100 PS handelt. Deshalb ist allein die Aussage "V8 - Sportler" eine Angabe zur Motorisierung des Fahrzeugs im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, ohne dass es des weiteren Hinweises auf eine bestimmte PS-Stärke bedarf.

Da dem angesprochenen Verkehrskreis bei Anzeige der Aussage "V8-Sportler" am 27.10.2020 nicht gleichzeitig die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch angezeigt werden, verstößt die Anzeige schon damit gegen § 5 Pkw-EnVKV.

2.

Auf die weitere Frage, ob der zusätzliche Verstoß - Anzeige von 720 PS ohne Angabe der CO2-Emission und des Kraftstoffverbrauchs - am 27.10.2020 der Beklagten zuzurechnen ist, kommt es nicht mehr an.

3.

Der Verstoß ist auch spürbar beeinträchtigend im Sinne von § 3a UWG.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage, ob bei einer Aussage zur Motorisierung im Sinne der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auch die CO2-Emission und der Kraftstoffverbrauch anzugeben sind, nicht auf das konkrete Fahrzeugmodell an. Auch ein D-Interessent ist über die CO2-Emission und den Kraftstoffverbrauch zu informieren und damit über die Umweltfreundlichkeit oder Umweltschädlichkeit des Fahrzeugs. Vielleicht muss sogar gerade dem Sportwagen-Interessenten gleichzeitig mit der Angabe der faszinierenden Motorisierung der CO2-Ausstoß und der Kraftstoffverbrauch zur Kenntnis gebracht werden. Wettbewerbsrechtlich sind jedenfalls die Angaben zum CO2-Ausstoß und zum Kraftstoffverbrauch unter sportlichen Fahrzeugen im weitesten Sinne mit sechs oder acht Zylindern zumindest genauso relevant wie unter weniger motorisierten Fahrzeugen mit nur vier Zylindern.

II.

Der Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF oder § 13 Abs. 3 UWG nF. Denn die Abmahnung war berechtigt und nicht nach § 13 Abs. 4 UWG nF ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2021/34_O_12_21_Urteil_20210623.html - DE:LGD:2021:0623.34O12.21.00

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