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Die Widerrufsfrist für einen Darlehensvertrag beginnt zu laufen, sobald der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers zur Verfügung gestellt hat; eine von beiden Parteien unterschriebene Vertragsurkunde ist hierfür nicht erforderlich (§ 356b Abs. 1 BGB). Eine der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) entsprechende Widerrufsbelehrung ist nicht unwirksam, weil sie den unklaren "Kaskadenverweis" enthält, da sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann, wenn ihre Widerrufsbelehrung dem Muster entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |