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Nach § 21 StrWG NRW bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Diese Regelung stellt allein darauf ab, ob eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde objektiv "erforderlich" ist, nicht aber darauf, ob sie auch tatsächlich bereits erteilt wurde. Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis hat keine eigenständige Bedeutung, wenn die straßenrechtlichen Belange bereits bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |