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Ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB gegen den Fahrzeughersteller besteht, wenn das Fahrzeug über eine manipulierte Motorsteuerungssoftware verfügt, die als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist. Der Schaden entsteht bereits durch den Erwerb des mit der Software ausgerüsteten Fahrzeugs, da es hinter den Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückbleibt und die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr unmittelbar gefährdet ist. Der Anspruch ist Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung eines Nutzungswertersatzes zu erfüllen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |