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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB analog besteht, wenn in einem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, die über ein sog. Thermofenster hinausgehen. Das Thermofenster allein stellt sich zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung nicht als sittenwidrig dar, da eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens nicht ersichtlich war und die Rechtslage vor dem EuGH-Urteil vom 17.12.2020 (C-693/18) als vertretbar galt. Das Vorliegen weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen kann sich aus einem KBA-Rückruf ergeben, wobei die Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu den Rückrufgründen substantiiert vortragen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |