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Die Verwendung der sog. Aufheizstrategie (Strategie A) bei Dieselfahrzeugen, die im normalen Fahrbetrieb nicht zum Einsatz kommt und damit ein bewusstes "Abschalten" bewirkt, stellt eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar. Die Kausalität zwischen der sittenwidrigen Schädigung und der Kaufentscheidung des Klägers wird nach der Lebenserfahrung vermutet, da ein Käufer von einem Kauf Abstand nehmen würde, wäre ihm bekannt, dass das Fahrzeug die EG-Typengenehmigung nicht hätte erhalten dürfen. Die Beklagte muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB zurechnen lassen, wobei sie ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands von der manipulativen Software nicht nachgekommen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |