Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 12.05.2021: Zur Unwirksamkeit von AGB für private Parkplätze bei intransparentem Nutzungsentgelt und widersprüchlichen Regelungen




Das Landgericht Essen (Beschluss vom 12.05.2021 - 13 S 53/20) hat entschieden:

   Ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer zustande, nicht mit dem Fahrzeughalter. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, unterliegen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Klausel, die ein Entgelt "je Nutzungsvorgang" ohne zeitliche Einschränkung festlegt und zudem Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Klauselwerks aufweist (z.B. "mindestens 30,00 € Kosten" vs. "Entgelt von genau 30,00 €"), ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl, Az. 3 C 67/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen drei Wochen.

Gründe:


Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer sich anschließt, keine Aussicht auf Erfolg. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus einem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag über den Parkplatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesberichtshofs kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (vgl. §§ 145, 151 BGB). Der Fahrzeughalter hat hingegen nicht für einen allein auf dem zwischen Vermieter und Fahrzeugführer geschlossenen Vertrag beruhenden Anspruch des Vermieters einzustehen, denn an dieser Vertragsbeziehung ist er nicht beteiligt (BGH, Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19).

a.Nutzungsentgelt in Höhe von 30,00 €

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 08.11.2019 tatsächlich der Fahrer des PKW gewesen ist und damit der Vertragspartner des Zedenten und ob dieser Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB - wie vom Amtsgericht festgestellt - wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Denn die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des zu zahlenden Entgelts dürften hier gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein.

Auch bei der Regelung des Entgelts handelt es sich im vorliegenden Fall um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und durch den Zedenten als Verwender bei Vertragsabschluss einseitig gestellt wurden.

Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob die AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, da die maßgebliche Klausel in § 2 gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein dürfte.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass die Frage der Wirksamkeit der Klausel, wonach pro Nutzungsvorgang ein Entgelt in Höhe von 30,00 € fällig wird, nicht an § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu messen ist. Denn eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet im Rahmen von §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 308, 309 BGB nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2009 - III ZR 93/09). Um eine solche Preisvereinbarung handelt es sich hier. Denn der Zedent hat mit der streitgegenständlichen Klausel den Preis für die von ihm geschuldete Leistung, die Zurverfügungstellung des Stellplatzes, festgelegt.

Gleichwohl begründen Verstöße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch bei Klauseln die Unwirksamkeit, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen. Das stellt § 307 Abs. 3 S. 2 BGB durch den Verweis auf § 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB ausdrücklich klar (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 42). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte hier vorliegen.

Gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichte seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - II ZR 413/18). Das in dem Transparenzgebot enthaltene Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 274/15). Bereits die bloße Unklarheit einer Klausel kann zu ihrer Unwirksamkeit führen, die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils muss nicht vorliegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 307 Rn. 24).

Eine solche Unklarheit dürfte hier vorliegen. Zum einen dürfte § 2 selbst bereits eine Unklarheit enthalten, da die Gegenleistung nicht bestimmt genug sein dürfte. Das Entgelt wird "je Nutzungsvorgang" erhoben, der zeitlich überhaupt nicht eingeschränkt wird, so dass für beide Seiten Beurteilungsspielräume entstehen. Die Gegenleistung ist so überhaupt nicht messbar bzw. bestimmbar.

Zum anderen ergeben sich Widersprüche zwischen den AGB auf der Rückseite und den Regelungen auf der Vorderseite des Schildes, die in einem Gesamtkontext stehen. Aus den Regelungen in § 1 und § 2 auf der Rückseite ergibt sich, dass jeder Fahrzeugführer die streitgegenständlichen Parkplätze nutzen darf und nur hinsichtlich des Entgelts ein Unterschied dergestalt gemacht wird, dass die Mieter der angrenzenden Wohnungen die Parkplätze unentgeltlich nutzen dürfen und alle anderen Personen ein Entgelt in Höhe von 30,00 € zahlen. Im Zusammenspiel mit der Vorderseite des Schildes kann die Regelung allerdings auch so verstanden werden, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Parkplätze ausschließlich den Mietern erlaubt ist und bei einem Verstoß Kosten in Höhe von 30,00 € anfallen, die im Hinblick auf die Vorderseite nicht unbedingt als Entgelt verstanden werden müssen, sondern auf eine Art pauschalierten Schadensersatz hindeuten. In diesem Fall wäre eventuell gar kein Vertrag zustande gekommen, da sich das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot des Zedenten nur an den berechtigten Personenkreis richten dürfte. Deswegen dürfte ein typischer Vertragspartner die Klausel auch so auslegen, dass hier jedenfalls keine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte, wie in den typischen Situationen, in denen entweder der Parkplatz für eine gewisse Höchstparkdauer (z. B. kontrolliert durch eine Parkscheibe) unentgeltlich zur Verfügung gestellt und diese überschritten wird oder das für den Parkplatz vereinbarte Entgelt nicht gezahlt wird. Zudem ist zu berücksichtigten, dass auf der Vorderseite von "mindestens 30,00 €" als "Kosten" für die Nutzung die Rede ist, während die Rückseite ein "Entgelt" von genau 30,00 € zuzüglich eventuell entstehender Nebenkosten im Falle des Verzugs statuiert.

b.Nebenforderungen

Die Kosten der Halterabfrage, Porto- und Materialkosten, Bearbeitungsgebühr, Verzugszinsen und Inkassokosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.

2.

Das Urteil des Amtsgerichts ist folglich nicht zu beanstanden, so dass die Berufung nach der vorläufigen Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat. Es wird anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2021/13_S_53_20_Beschluss_20210512.html - DE:LGE:2021:0512.13S53.20.00

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