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Ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer zustande, nicht mit dem Fahrzeughalter. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, unterliegen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Klausel, die ein Entgelt "je Nutzungsvorgang" ohne zeitliche Einschränkung festlegt und zudem Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Klauselwerks aufweist (z.B. "mindestens 30,00 € Kosten" vs. "Entgelt von genau 30,00 €"), ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |