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Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbunden ist, wurde nicht wirksam widerrufen, wenn die Widerrufsinformation den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Die sogenannte "Kaskadenverweisung" zu § 492 Abs. 2 BGB in der Widerrufsinformation ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig. Es ist den nationalen Gerichten verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des deutschen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen, auch wenn der EuGH eine andere Auslegung nahelegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |