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Ein Darlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung kann nicht wirksam widerrufen werden, wenn die Widerrufsfrist bei Ausübung abgelaufen war, weil die erteilten Vertragsunterlagen die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthielten. Es bedarf keiner Unterrichtung über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen. Auch verwirrende oder unzutreffende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung haben keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |