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Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal setzen einen hinreichend substantiierten und auf das konkret streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Sachvortrag zu unzulässigen Abschalteinrichtungen voraus. Allgemeine Ausführungen oder die bloße Behauptung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware sind nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein begründet keine Sittenwidrigkeit, und der Einsatz eines Thermofensters ist nicht als objektiv sittenwidrig anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |