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Landgericht Aachen v. 28.04.2021: Anforderungen an den Sachvortrag zu Abschalteinrichtungen und Sittenwidrigkeit im Dieselskandal




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 28.04.2021 - 8 0 520/20) hat entschieden:

   Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal setzen einen hinreichend substantiierten und auf das konkret streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Sachvortrag zu unzulässigen Abschalteinrichtungen voraus. Allgemeine Ausführungen oder die bloße Behauptung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware sind nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein begründet keine Sittenwidrigkeit, und der Einsatz eines Thermofensters ist nicht als objektiv sittenwidrig anzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatzzahlung aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB.

Dazu fehlt es dem Klägervortrag an hinreichend substantiiertem und auf das konkret streitgegenständliche Fahrzeug bezogenen Sachvortrag, der auf eine vorsätzliche und insbesondere auch sittenwidrige Schädigung schließen lassen würde. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge vor, dass unter anderem auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen, insbesondere ein sog. Thermofenster installiert seien. Nach Ansicht der Klagepartei begründen diese den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.

Der Vortrag der Klagepartei zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen ist als unsubstantiiert anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klagepartei nicht hinreichend dargetan, dass das Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt mit einer manipulativ wirkenden Software ausgerüstet war, die derjenigen, über die Dieselmotoren des Typs EA 189 verfügten, vergleichbar war. Die Klagepartei macht im Wesentlichen allgemeine Ausführungen, die sich nicht spezifisch auf das streitgegenständliche Fahrzeug beziehen. Dies ist zur substantiierten Darlegung eines konkreten Mangels im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ausreichend. Die Klagepartei hat lediglich pauschal und letztlich ins Blaue hinein behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine manipulierte Motorsteuerungssoftware verfüge. Es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, wie die Klagepartei zu dieser Überzeugung gelangt sein will. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Vortrag auch mit allgemein zugänglichen Quellen, wie Medien und Presse zu belegen. Allerdings müssen die allgemein zugänglichen Informationen auch eine Qualität und einen Konkretisierungsgrad aufweisen, die für die prozessuale Untermauerung eines Vortrags hinreichend sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Im Ergebnis kann die Frage, ob es sich hierbei im Ergebnis - und aus heutiger Sicht - tatsächlich um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt, jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an einem konkreten Vortrag zu Sittenwidrigkeit und Vorsätzlichkeit der behaupteten Schädigung fehlt. Selbst für den Fall, dass einzelne Mechanismen der Motorsteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug mangelhaft sein sollten und abgeändert werden müssten, ist damit noch nicht automatisch die hohe Schwelle der Sittenwidrigkeit überschritten. So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 - I-5 U 110/19 -, juris, Rn. 31) zutreffend ausgeführt:

"Es kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG unzulässige Abschaltrichtung befindet bzw. ob der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.1.2020 (VIII ZR 57/19) diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen."

Es ist vielmehr auch möglich, dass einzelne Mechanismen zum Bauteilschutz oder aus anderen technischen Gründen erforderlich oder sinnvoll sind, was eine Sittenwidrigkeit im Ergebnis ausschließen würde. Gerade in Bezug auf das sog. Thermofenster hat dies neben dem OLG Köln (19 U 211/19, Rn. 32, juris) auch bereits der BGH (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, juris, Rn.

13-19) bestätigt:

"Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des

Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde." (BGH, aaO, Rn. 18)

2.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG. Diesen Vorschriften der EG-FGV und der VO 715/2007/EG fehlt vorliegend die Eigenschaft als Schutzgesetz. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, wird durch diese Regelungen nicht geschützt (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 10-15).

3.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl.

BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 17-26).

4.

Kaufvertragsrechtliche Ansprüche scheiden schon deshalb aus, weil die Klagepartei nicht vorträgt, das Fahrzeug von der Beklagten gekauft zu haben.

5.

Mangels Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen sowie der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 42.028,54 €

Klageantrag zu 1): 41.778.54 € (45.890 € - 4.111,46 €)

Klageantrag zu 2): 250 €

Klageantrag zu 3): Nebenforderung

Keck

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2021/8_0_520_20_Urteil_20210428.html - DE:LGAC:2021:0428.8.0.520.20.00

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