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Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, der mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbunden ist, wurde nicht wirksam widerrufen, wenn die Beklagte die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, insbesondere eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation, erteilt hat. Die Angabe der Darlehensart als "Verbraucherdarlehen/Ratenkredit mit erhöhter Schlussrate" ist ausreichend; die Verwendung des Begriffs "Annuitätendarlehen" ist nicht erforderlich. Auch die Information über den Verzugszinssatz und die Verzugskosten ist nicht zu beanstanden, wenn auf das Preis- und Leistungsverzeichnis verwiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |