Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Kleve v. 23.04.2021: Zum Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung im Dieselskandal (VW Golf VII GTD)




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.04.2021 - 3 O 493/20) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung gemäß §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller eine Software in den Motor einbaut, die den Stickoxidausstoß manipuliert und nur im Testbetrieb die gesetzlichen Vorgaben einhält. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Die Nutzungsentschädigung ist nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Restlaufleistung zu berechnen, wobei eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.969,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VII GTD 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZAUZxxxxxxxx nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der im vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.029,35 EUR freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22%, die Beklagte zu 78%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend schlüssig, so dass das tatsächliche Vorbringen des Klägers in diesem Umfang als zugestanden angesehen werden konnte (vgl. § 331 Abs.1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat gegen die Beklagte seinem Vorbringen nach einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31, 249 ff., BGB in Höhe von 12.969,52 EUR.

Die Beklagte hat den Kläger sittenwidrig vorsätzlich getäuscht. Sittenwidrig ist dabei ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür muss neben eine etwaige Pflichtverletzung auch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Schädigers hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; die Verwerflichkeit kann sich aber auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH VI ZR 536/15).

Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag in den Motor des bemakelten Fahrzeugs eine Software eingebaut, welche Einfluss auf den Stickoxidausstoß nahm und diesen regulierte, wobei nur im Testbetrieb die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Dieses Verhalten ist als bewusst sittenwidrig zu charakterisieren, da insbesondere die Käufer von Kraftfahrzeugen darauf angewiesen sind, dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Sie befinden sich demnach in einem Zustand einer informativen Abhängigkeit von den Fahrzeug- und Motorenherstellern. Die Beklagte hat vorliegend einen ihr zukommenden Wissensvorsprung ausgenutzt. Dieses Verhalten wiegt umso schwerer, als die Rechtsvorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen hat, insbesondere dem Schutz der Gesundheit sowie der Umwelt gelten. Ein anderes Motiv für dieses Verhalten, außer diesem, dass die Beklagte sich in sittenwidriger Art und Weise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihrer Konkurrenten verschaffen wollte und ihren Gewinn um jeden Preis maximieren wollte, ist dabei nicht ersichtlich.

Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben für sich allein nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings war beabsichtigt, die unzulässige Steuerungssoftware in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns der Beklagten zu verbauen. Hierdurch wurde das Vertrauen der Käufer in den Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens missbraucht (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Darüber hinaus droht den Käufern eines mit einer derart erschlichenen EG-Typengenehmigung versehenen Fahrzeugs die Stilllegung desselben und damit ein erheblicher Schaden, der nicht in einem geringeren Marktwert, sondern in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 - 18 U 58/18; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.1.2020 - 15 U 18/19).

Im Verhältnis zu dem Kläger, welcher Käufer des gegenständlichen Fahrzeugs war, ist ein solches Verhalten als besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar zu werten (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

An der Kausalität der schädigenden Handlung der Beklagten bestehen keine Zweifel. Nach allgemeiner Lebenserfahrung, welche auch die Art des zu beurteilenden Vertrags berücksichtigt, kann ausgeschlossen werden, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann.

Die Beklagte hatte nach dem Vortrag des Klägers im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.

Die Beklagte hat dem Kläger somit den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten, da der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen ist, wie er ohne Täuschung über die Software gestanden hätte und der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis von der Manipulation nicht erworben hätte.

Der Kläger muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020

- VI ZR 252/19).

Bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen geht das Gericht grundsätzlich von folgender Formel aus:

Gebrauchsvorteile = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Restlaufleistung

Daraus ergibt sich ein Nutzungsvorteil für den Kläger in Höhe von 14.030,48 EUR. Der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug betrug 27.000,00 EUR brutto. Die von dem Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung gefahrenen Kilometer belaufen sich auf 126.729 km (aktuelle Laufleistung von 132.854 km abzüglich Laufleistung bei Vertragsschluss von 6.125 km). Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 - 18 U 58/18; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.1.2020 - 15 U 18/19). Als Ergebnis besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 12.969,52 EUR.

Der Anspruch des Klägers ist ab dem 31.12.2020 in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291 Satz 1, 288 Abs.1, 187 Abs.1 BGB.

Eine teilweise Erledigung der Hauptsache war nicht festzustellen. Denn es entfällt kein Teil der ursprünglich zu viel eingeklagten Forderung auf die fortlaufende Nutzung des Fahrzeugs. Dies folgt daraus, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km, sondern vielmehr wie bereits festgestellt von lediglich 250.000 km auszugehen ist. Die Klägerin hätte daher auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km nicht die Rückzahlung von 16.537,64 EUR, sondern von lediglich 14.392,62 EUR verlangen können, sodass die Klage ursprünglich in Höhe von 2.145,02 EUR hätte geringer ausfallen müssen.

Aufgrund der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeuges muss der Kläger sich einen Betrag von 1.423,10 EUR ausgehend von der Klageerhebung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anrechnen lassen. Damit fällt der zu viel geforderte Betrag höher aus als eine anzurechnende Nutzung infolge der weiteren gefahrenen Kilometer, weshalb eine Erledigung nicht festgestellt werden konnte.

Der Antrag zu 3) ist begründet. Der Kläger hat vorprozessual die Abholung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung basierend auf einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km angeboten. Er hat damit die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der

Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

Der Antrag zu 3) ist begründet. Die Beklagte befindet sich infolge des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens in Annahmeverzug, da eine Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs innerhalb der dort gesetzten Frist nicht erfolgte. Da der Kläger sich bereits im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs eine Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km hat anrechnen lassen, hat der Kläger die Rücknahme des Fahrzeugs auch zu den Konditionen angeboten, von denen er sie hätte abhängig machen dürfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

Der Antrag zu 4) ist begründet. Wie bereits festgestellt, besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der Antrag zu 5) ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 Abs.

1 BGB, da es der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes ohne die sittenwidrige Schädigung der Beklagten nicht bedurft hätte und die Inanspruchnahme auch geboten und erforderlich war. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 15.07.2020 lag der Kilometerstand bei 110.000 km (vgl. Bl. 286 d.A.).

Der Kläger hätte unter Einbeziehung der oben genannten Berechnung zum Nutzungsersatz einen Gegenstandswert in Höhe von 15.499,74 EUR ansetzen müssen, da auch hier eine Nutzungsentschädigung basierend auf einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr war lediglich in Höhe von 1,3 in Ansatz zu bringen, da es sich nicht um eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Als Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG ergibt sich so ein Betrag von 845,00 EUR, zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG und 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG ein Gesamtbetrag von 1.029,35 EUR.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.2, Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 16.537,64 EUR festgesetzt.

E2 E T

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2021/3_O_493_20_Teil_Versaeumnis_und_Schlussurteil_20210423.html - DE:LGKLE:2021:0423.3O493.20.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum