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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung gemäß §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller eine Software in den Motor einbaut, die den Stickoxidausstoß manipuliert und nur im Testbetrieb die gesetzlichen Vorgaben einhält. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Die Nutzungsentschädigung ist nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Restlaufleistung zu berechnen, wobei eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |