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Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Verletzung an einem Brückengeländer besteht nicht, wenn sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt, dass sich der Kläger gemäß seiner Behauptung auf die geschilderte Art und Weise verletzt hat. Dies gilt insbesondere bei inkonsistenten Darlegungen des Sachverhalts durch den Kläger, sowohl vorprozessual als auch prozessual. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |