|
Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB gilt ausdrücklich nur für Verbraucherverträge und findet keine Anwendung auf Unternehmerverträge, auch nicht bei Kleinstunternehmern, wenn der Vertrag eindeutig der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Eine analoge Anwendung des § 358 BGB auf Verträge mit Unternehmern ist ausgeschlossen, da der Gesetzgeber hier bewusst eine Regelungslücke geschaffen hat und Unternehmer in Unternehmerverträgen nicht gleich schutzwürdig sind wie Verbraucher. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |