|
Ein Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs wurde nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen war. Dies gilt, obwohl die Widerrufsinformation nicht gesetzeskonform war, da sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen konnte und die Ausübung des Widerrufsrechts zudem rechtsmissbräuchlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |