Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 09.03.2021: Zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung für eine Ordnungsverfügung bei Fahrzeugmängeln




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 09.03.2021 - 22 K 7072/20) hat entschieden:

   Ein Kostenfestsetzungsbescheid für eine Ordnungsverfügung zur Mängelbeseitigung an einem Kraftfahrzeug ist der Höhe nach rechtswidrig, wenn die Gebührenfestsetzung ermessensfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die zur antizipierten Ermessensausübung genutzten Fallgruppen zur Gebührenberechnung nicht hinreichend eindeutig gefasst sind und sich begriffliche Überschneidungen ergeben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2020 wird in Höhe von 51,19 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2020 ist ganz überwiegend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1.

Soweit die Beklagte Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 38,80 Euro festgesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid zwar nicht dem Grunde (a), wohl aber der Höhe nach rechtswidrig (b).

a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2575) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist. Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus Tarifstelle 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 03.02.2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1528), hier die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 FZV zur Beibringung eines Nachweises über die Beseitigung festgestellter Mängel, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs K-C. N01 beeinträchtigen, festsetzt.

Gebührenauslösende Amtshandlung war hier der Erlass der Ordnungsverfügung vom 02.06.2020. Die Ordnungsverfügung, die sich (erst) durch den Eingang des Nachweises über die Mängelbeseitigung bei der Beklagten am 08.06.2020 erledigt hat, war offensichtlich rechtmäßig. Auf den Einwand des Klägers, dass er die Mängelbeseitigung entsprechend der Rückrufaktion bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung durchgeführt habe und ihm vom Autohaus zugesagt worden sei, dass eine Mitteilung über die Mängelbeseitigung ergehen werde, kommt es rechtlich nicht an. Es ist vielmehr sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter und nicht dem Staat die Folgen einer absprachewidrig unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitig vorgenommenen Mitteilung an die Beklagte aufzuerlegen. Denn im Verhältnis zur Beklagten ist gemäß § 31 StVZO i.V.m. § 5 Abs. 1 FZV der Kläger als Fahrzeughalter und nicht der Fahrzeughersteller zum Nachweis verpflichtet. Der Kläger muss also die Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung dem Grunde nach tragen. Die Beklagte ist ihrerseits zur Gebührenerhebung verpflichtet, ein Ermessensspielraum steht ihr hinsichtlich des "Ob" der Gebührenerhebung nicht zu.

Der Kläger ist auch der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt.

Es fällt - wie ausgeführt - in den Pflichtenkreis des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 FZV gegenüber den Behörden der Nachweis erbracht wird, dass sein Fahrzeug sich als vorschriftsmäßig erweist. Da dies im vorliegenden Fall nicht fristgemäß geschehen ist, hat der Kläger den Erlass der Ordnungsverfügung vom 02.06.2020 im Rechtssinne "veranlasst".

b) Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 38,80 € für den Erlass der Ordnungsverfügung stellt sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar.

Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt eröffnet der Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.

Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Im vorliegenden Fall stellt sich die Ermessensausübung als fehlerhaft dar.

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie hier - eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie - so die Rechtsprechung des OVG NRW - die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte - wenn auch nicht rechnerisch exakt - in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden.

Die Beklagte übt das ihr nach Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt eingeräumte Rahmenermessen regelmäßig - und so auch hier - in vorweggenommener und typisierter Art und Weise aus. Dies ergibt sich aus der oben im Tatbestand zitierten Begründung zum angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid, die der Beklagten nunmehr bei sämtlichen Kostenfestsetzungsbescheiden zu Anordnungen im Sinne der Tarifstelle 254 - insbesondere auch in dem hier nicht vorliegenden, aber massenhaft vorkommenden Fall der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges nach § 25 Abs. 4 FZV - als Vorlage dient. Bei Erlass des konkreten Bescheides findet dann in Anwendung dieses "Baukastensystems" keine einzelfallbezogene Ermessensausübung, sondern "nur noch" eine Zuordnung anhand der aufgeführten Fallgruppen statt.

Diese Herangehensweise begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Bedenken begegnet jedoch hier, dass die Fallgruppen nicht hinreichend eindeutig gefasst sind. Wegen des Fehlens einer klarstellenden Formulierung zu der von den einzelnen Fallgruppen jeweils umfassten Gebührenspanne führt die derzeitige Fassung der antizipierten Ermessensausübung mit der gewählten "und/oder"-Formulierung dazu, dass sämtliche Fallgestaltungen der Fallgruppe I (Gebührenspanne von 15,00 Euro bis 79,80 Euro) begrifflich auch unter die Fallgruppe II (nach dem Wortlaut anzunehmende Gebührenspanne von 15,00 Euro bis 209,80 Euro) und sämtliche Fallgestaltungen der Fallgruppen I und II auch unter die Fallgruppe III (nach dem Wortlaut anzunehmende Gebührenspanne von 15,00 Euro bis 286 Euro) fallen.

Bei der Kammer überwiegen daher die Zweifel daran, dass die - einer Auslegung durch das Gericht nicht zugängliche - antizipierte Ermessensausübung der Beklagten in der derzeitigen Fassung hinsichtlich der gewählten Fallgruppen nicht hinreichend bestimmt ist und damit zugleich auch den vorgenannten Anforderungen des OVG NRW an die Einordnung der Amtshandlungen in Fallgruppen nicht hinreichend genüge getan ist.

Darüber hinaus ist die Fallgruppe III auch für sich genommen widersprüchlich formuliert, da in dem Text als eine der Kostenpositionen "3 oder mehr Hausbesuche" benannt wird, in der nachfolgenden Auflistung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Gebühren jedoch von "je Hausbesuch (maximal 2)" die Rede ist.

Da hier eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, kommt eine nachträgliche Heilung des Mangels nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Anwendung des "Baukastensystems" bei Erlass des jeweiligen Gebührenbescheides - wie ausgeführt - lediglich dessen Vollzug, nicht aber eine einzelfallbezogene Ermessensausübung dar.

c) Soweit die Kammer im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessenausübung mit Hinweis an die Beteiligten vom 12.02.2021 des weiteren die Frage aufgeworfen hat, ob die Tarifstelle 254 auch auf "bloße" Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. auf rein im Wege des Sofortvollzugs vorgenommene Maßnahmen zur Stillegung eines Kraftfahrzeuges Anwendung findet, in denen nur eine hypothetische Anordnung Grundlage der Vollstreckung ist,

ist sie - abweichend von der vorzitierten Entscheidung - zu der Auffassung gelangt, dass diese Frage zu bejahen ist.

Unter Berücksichtigung des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie der Entstehungsgeschichte der Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist davon auszugehen, dass sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst werden.

juris.

Nach dem Wortlaut der Tarifstelle 254 umfasst die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle der Vollstreckung nach tatsächlich erlassener Grundverfügung ist dem ausdrücklich nicht zu entnehmen. Für dieses weite Verständnis spricht auch der weit gefasste Wortlaut der zum Erlass der GebOSt ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung des § 6a StVG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG - die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in Abs. 2 - werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für "Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern". Daneben ergibt sich dies auch aus der Entstehungsgeschichte der Tarifstelle. So wurde in Vorgängerregelungen des Gebührentarifs (Tarifstellen Nr. 243 - 245) zwischen der Anordnung und der zwangsweisen Durchführung getrennt und die Zwangsmaßnahmen allein und ausdrücklich in einer eigenständigen Tarifstelle benannt (Tarifstelle 245). Ziel nachfolgender Änderungsverordnungen war nur die Straffung und Vereinfachung der unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs. Eine inhaltliche Änderung war mit der Zusammenfassung hingegen nicht verbunden.

Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Tarifstelle 254 ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -, juris, Rn. 23-35 unter Verweis auf die jeweiligen Gesetzesbegründungen.

Der angefochtene Bescheid war danach hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle 254 insgesamt aufzuheben. Zwar wirkt sich insbesondere der vorstehend festgestellte Ermessensfehler nicht auf die Mindestgebühr in Höhe von 14,30 € aus, so dass dem Kläger ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur insoweit zusteht, als der Gebührenbescheid des Beklagten mehr als 14,30 € festsetzt, denn nur insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt.

Vgl. OVG NRW vom 14.02.2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 108.

Allerdings wäre eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr objektiv rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht somit den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es der Beklagten einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid gleichsam "aufdrängen". Dies erscheint der Kammer weder aus Gründen der Praktikabilität noch aus sonstigen Gründen geboten. Im Gegenteil erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorzugswürdig, dass die Beklagte die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen.

2.

Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 10,20 Euro für die Zwangsmittelandrohung, gestützt auf die Tarifstelle 398 der Anlage zu § 1 GebOSt, stellt sich ebenfalls als fehlerhaft dar.

Die Zwangsmittelandrohung erfolgte auf der Grundlage von § 63, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), worauf die Beklagte in ihrer Verfügung zutreffend hingewiesen hat.

Die Zwangsmittelandrohung war auch rechtmäßig. Angedroht wurde im Hinblick auf die Anordnung der Außerbetriebsetzung zutreffend gem. § 62, § 69 VwVG NRW die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Ein Zwangsgeld wäre nicht geeignet gewesen, die gebotene schnelle Durchsetzung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges sicherzustellen. Die Androhung wurde mit einer angemessenen und hinreichend bestimmten Frist verbunden. Diese Frist durfte hier auch die Rechtsbehelfsfrist unterschreiten, da die Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde, § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW. Die Zwangsmittelandrohung ist zudem entsprechend § 63 Abs. 2 VwVG NRW mit dem Verwaltungsakt verbunden und gem. § 63 Abs. 4 VwVG NRW zugestellt worden.

Dennoch begegnet die insoweit vorgenommene Gebührenfestsetzung Bedenken, denn die herangezogene Tarifstelle 398 der Anlage zu § 1 GebOSt findet auf die Zwangsmittelandrohung nach dem VwVG NRW keine Anwendung.

Die Tarifstelle 398 erfasst dem Wortlaut nach keine Vollstreckungsmaßnahmen, sondern die "Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist". Bei einer solchen Androhung handelt es sich um die Ankündigung einer möglichen künftigen Anordnung anstelle einer jetzigen Anordnung der im 2. Abschnitt der Anlage zur GebOSt genannten Maßnahmen.

Vgl. VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 06.05.2013 - 6 A 139/12 -,

juris, Rn. 12 m.w.N; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 6a StVG (Stand: 11.01.2017) Rn. 91.

Die Androhung der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 63 VwVG NRW ist keine Androhung einer Anordnung in diesem Sinne.

Gegen die Anwendbarkeit der Tarifstelle 398 auf die Zwangsmittelandrohung spricht darüber hinaus im vorliegenden Fall, dass die für die Ordnungsverfügung heranzuziehende Tarifstelle 254 - wie ausgeführt - ausdrücklich auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten umfasst.

3.

Die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 4,38 Euro ist vor diesem Hintergrund ebenfalls zu beanstanden, soweit Kosten für die förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides gegen Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,19 Euro entstanden sind. Kosten für die förmliche Zustellung der rechtmäßigen Ordnungsverfügung sind hingegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Gebührenschuldner zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger unterliegt lediglich in einem Umfang von etwas mehr als 4 %.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Rechtmäßigkeit der vorweggenommenen Ausübung des Rahmenermessens zu Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt und die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Fallgruppenbildung. Da es sich bei den Maßnahmen im Anwendungsbereich dieser Tarifstelle um ein Massengeschäft der Zulassungsstelle der Beklagten handelt und diese Frage daher für zahlreiche Verfahren von Bedeutung ist, ist sie klärungsbedürftig.

Darüber hinaus ist die Berufung auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil vom 14.02.2017 - 9 A 2655/13 - zum Umfang der Aufhebung eines Gebührenbescheids bei fehlerhafter Ausübung des Rahmenermessens sowie Urteil vom 12.04.2014 - 16 E 322/18 - zur Anwendbarkeit der Tarifstelle 254 auf bloße Vollstreckungsmaßnahmen) zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

53,38 €

festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2021/22_K_7072_20_Urteil_20210309.html - DE:VGK:2021:0309.22K7072.20.00

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