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Verwaltungsgericht Aachen v. 26.02.2021: Kostenersatz für Feuerwehreinsatz bei Gefahr durch Kraftfahrzeugbetrieb; Heilung eines Anhörungsmangels




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 26.02.2021 - 6 K 550/19) hat entschieden:

   Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG können Gemeinden Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, wie das Fehlen einer Anhörung, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird, indem der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte und die Behörde sich mit den Argumenten auseinandergesetzt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kostenbescheid gem. § 25 a StVG nach Parkverstoß


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 3 Abs. 2, Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde O. vom 4. April 2017 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung - FwS).

Sofern im angefochtenen Bescheid das Datum der FwS mit "04.05.2017" angegeben wurde, handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, da eine neuere Feuerwehrsatzung der Beklagten als die vom 4. April 2017 nicht existiert.

Vgl. https://www.O. .de/rathaus-buergerservice/buergerservice/satzungen.html

Der Kostenbescheid ist zunächst formell rechtmäßig.

Zwar fehlt es an einer Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten nicht geschehen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich war.

Allerdings ist vorliegend von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW auszugehen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.

Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Daher ist von einer Heilung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW auszugehen, wenn der Betroffene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit gehabt hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Beklagte sich in seiner Klageerwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7-9.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend von einer nachgeholten Anhörung des Klägers auszugehen. Denn zum einen hat er Gelegenheit gehabt, sich in mehreren Schriftsätzen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Zum anderen hat sich die Beklagte mit den Argumenten des Klägers in ihren Schriftsätzen vom 29. März 2019 und vom 17. Mai 2019 ausführlich auseinandergesetzt und im Ergebnis mitgeteilt, dass sie "nach wie vor" die Klageabweisung beantrage. Daran ist zu erkennen, dass die Beklagte ihren eigenen Kostenbescheid nochmals überprüft hat, im Ergebnis jedoch an der Entscheidung festhalten wollte.

Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG können die Gemeinde Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 BHKG ist der Kostenersatz im Sinne des § 52 Abs. 2 BHKG durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Die Berechnung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr der Beklagten ist in § 3 FwS geregelt. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem Kostentarif in Anlage 1 FwS.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zunächst handelte es sich um einen Einsatz der Feuerwehr i.S.d. § 52 Abs. 2 BHKG. Ein Einsatz liegt selbst dann vor, wenn die Feuerwehr tatsächlich nicht eingesetzt wird (z.B. weil die eingeklemmte Person bereits befreit ist). Entscheidend für den Einsatz der Feuerwehr ist die Alarmierung.

Vgl. Schneider, Kommentar BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 3, 16.

Diese erfolgte vorliegend am 28. Januar 2019 um 17:38 Uhr.

Der durchgeführte Einsatz erfolgte auch im Rahmen der der Beklagten nach § 3 Abs. 1 BHKG obliegenden Aufgaben, wonach die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen unterhalten. Hier handelte es sich um einen Einsatz zur Hilfeleistung, da jedenfalls ein verunfalltes Kraftfahrzeug aus einem Graben geborgen werden sollte.

Es lag auch eine Gefahr vor, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, dessen Halter der Kläger ist.

Der in § 52 Abs. 2 BHKG verwendete Gefahrenbegriff stimmt mit demjenigen im allgemeinen Ordnungsbehördenrecht überein.

Danach ist eine Gefahr anzunehmen, wenn eine Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Fortgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem nicht völlig unerheblichen Schaden führt.

Ausgehend hiervon lag im Streitfall eine Gefahr im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr schon deshalb vor, weil sich das Unfallfahrzeug in einem Graben unmittelbar neben der Straße M. befand und wegen der vereisten und schneebedeckten Fahrbahn damit zu rechnen war, dass weitere Verkehrsteilnehmer mit ihren Fahrzeugen an derselben Stelle von der Straße abkommen und mit dem vorhandene Unfallfahrzeug kollidieren könnten. Die Unfallstelle musste daher so schnell wie möglich gesichert und das Unfallfahrzeug geborgen werden, um die uneingeschränkte Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers und Fahrzeugführerin angab, bereits den ADAC sowie die Polizei alarmiert zu haben, ließ die Gefahr nicht entfallen. Denn die Feuerwehr kann wesentlich schneller an der Unfallstelle sein und das Fahrzeug bergen als der ADAC. Bis der ADAC an einer Unfallstelle ankommt, kann unter normalen Bedingungen durchaus eine Stunde vergehen. An Wintertagen mit Schnee und Eis auf der Fahrbahn (wie am Unfalltag, dem 28. Januar 2019) gibt es erfahrungsgemäß mehr Unfälle und wegen der Kälte auch mehr Fahrzeugpannen, sodass sich die Wartezeit auf den ADAC entsprechend erhöhen dürfte. Dies gilt umso mehr in dünn besiedelten Gebieten wie dem in der Eifel gelegenen Unfallort in O. . Zudem besteht für die Feuerwehr im Gegensatz zum ADAC die Möglichkeit, mit Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zu einer Unfallstelle zu fahren, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Darüber hinaus lag eine Gefahr auch deshalb vor, weil die Kammer davon ausgeht, dass die Alarmierung der Feuerwehr bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich noch Personen im Unfallfahrzeug befanden, die dieses offenbar nicht selbstständig verlassen konnten. Denn es erscheint lebensfremd, dass ein Sanitäter eines Rettungswagens eine derart falsche Information an die Leitstelle gefunkt haben soll, obwohl er in seinem Berufsalltag regelmäßig Alarmierungen gegenüber der Leitstelle tätigen wird (z.B. bei notärztlichem Behandlungsbedarf) und deshalb darin geschult sein dürfte, die Situation vor Ort korrekt zu beschreiben. Aus dem gleichen Grund ist es auch sehr unwahrscheinlich, dass die Leitstelle die Information "Person im Pkw" von sich aus fehlerhaft an die Feuerwehr weitergeleitet haben könnte. Denn auch das Personal der Leitstelle wird darauf trainiert sein, exakt zu erfragen, wo, was, mit wie vielen Personen passiert ist. Ferner kam der Rettungswagen nach Angaben des Klägers nur zufällig an der Unfallstelle vorbei, während er sich auf dem Weg zu einem anderen Einsatz befand (S. 3 der Klageschrift vom 11. Februar 2019). Da die Sanitäter des Rettungswagens offenbar ihren ursprünglichen Einsatz spontan abbrachen, um an der Unfallstelle zu helfen, ist davon auszugehen, dass die Sanitäter die Leitstelle - noch bevor sie den Rettungswagen verließen - über die veränderte Situation informierten, damit die Leitstelle einen anderen Rettungswagen zu dem ursprünglichen Einsatz schicken konnte. Schließlich muss die Leitstelle des Rettungsdienstes jederzeit wissen, welcher Rettungswagen gerade wo in welchem Einsatz ist und welcher Rettungswagen für neue Einsätze verfügbar ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass entweder die Sanitäter - noch bevor sie den Rettungswagen verließen - die Feuerwehr anfordernden oder aber die Leitstelle von sich aus die Feuerwehr alarmierte aufgrund der Beschreibung der Situation durch die Sanitäter. Dafür spricht auch der Einsatzbericht der Feuerwehr vom 26. Februar 2019, dem zu entnehmen ist, dass die Fahrerin des Unfallfahrzeugs aufgrund der Fahrzeuglage die Türen nicht mehr habe öffnen können und erst der Rettungsdienst die Insassen habe befreien können. Soweit der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt des Eintreffens des Rettungswagens seien bereits sämtliche Personen aus dem Fahrzeug gekommen (Schriftsatz vom 16. Februar 2021, S. 2), ist der Klägervortrag in sich widersprüchlich. Denn zuvor hatte der Kläger selbst vorgetragen, dass die Mitarbeiter des Rettungsdienstes an der Unfallstelle deshalb angehalten hätten, da sie gesehen hätten, dass Kinder im Wagen gewesen seien (S. 3 der Klageschrift vom 11. Februar 2019).

Die Gefahr entstand auch bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges, weil der PKW des Klägers während der Fahrt von der Straße abkam, in den Graben rutschte und sich damit die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben.

Ferner handelt es sich bei den im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten auch um "durch den Einsatz entstandene Kosten" i.S.d. § 52 Abs. 2 BHKG.

§ 52 Abs. 2 BHKG ist so zu verstehen, dass nur die durch den konkreten Einsatz angefallenen Betriebs- und Personalkosten berücksichtigt werden dürfen, wobei nur die notwendigen Kosten erstattungsfähig sind. Maßgebend muss dabei sein, was die Leitstelle vorausschauend für notwendig erachten durfte, um den ihr gemeldeten Einsatz erfolgreich durch die alarmierten Einsatzkräfte mit den alarmierten Feuerwehrfahrzeugen durchführen zu können. Es muss also eine sog. vorausschauende Betrachtungsweise angestellt werden. Nicht ausschlaggebend ist eine ausschließlich rückwirkende Betrachtungsweise, nach der nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte und das tatsächlich eingesetzte Personal abgerechnet werden könnte. Sollte jedoch eine Überdimensionierung eines Personal- oder Geräteeinsatzes vorgekommen sein, so kann sich das im Einzelfall auf die Höhe der zu erstattenden Kosten auswirken.

Vgl. Schneider, Kommentar BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 137 f. m.w.N.

Von einer Überdimensionierung eines Feuerwehreinsatzes ist jedoch nicht auszugehen, wenn er sich innerhalb des von der Alarm- und Ausrückeordnung der Gemeinde vorgegebenen Rahmens hält.

Zur Bestimmung des angemessenen Umfangs des Feuerwehreinsatzes ist das Alarmierungsbild maßgeblich und nicht die später gemachte tatsächliche Feststellung über den Schadensumfang.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Anzahl der eingesetzten Feuerwehreinsatzkräfte und der Fahrzeuge der Alarm- und Ausrückeordnung des Kreises F. entsprach. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Alarm- und Ausrückeordnung um ein Computersystem der Leitstelle für Rettungsdienst- und Feuerwehreinsätze des Kreises F. handele, das ständig je nach verfügbaren Einsatzkräften und Fahrzeugen aktualisiert werde. Hierin sei entsprechend dem gemeldeten Szenario festgelegt, welche Löschgruppen mit welcher Personenanzahl und Technik ausrückten. In Bezug auf den Alarmierungsgrund "PKW im Graben, Person im PKW" erscheint die Anzahl der eingesetzten Feuerwehreinsatzkräfte und der Fahrzeuge auch angemessen gewesen zu sein. Bei der Information "PKW im Graben" muss die Feuerwehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sich ein Unfallfahrzeug - insbesondere bei schneebedecktem Untergrund - nicht mehr selbst aus dem Graben fahren lässt, sondern möglicherweise mit schwerem Gerät und einer Seilwinde zurück auf die Straße verbracht werden muss. Auch ließ die Einsatzmeldung nicht erkennen, wie tief und steil der Graben war und wie viel Meter das Unfallfahrzeug von der Straße entfernt war. Zudem war davon auszugehen, dass die Unfallstelle abgesichert werden musste und im Falle einer Sperrung der Fahrbahn verkehrslenkende Maßnahmen einzuleiten waren. Bei der Information "Person im PKW" muss die Feuerwehr grundsätzlich damit rechnen, dass eine im Unfallfahrzeug eingeschlossene Person aus dem Fahrzeug herausgeschnitten werden muss. Dafür sind spezielle Werkzeuge erforderlich, die auch zur Unfallstelle transportiert werden müssen. Um eine möglichst effektive Gefahrenabwehr betreiben zu können, sollte die Feuerwehr zudem in der Lage sein, die notwendigen Aufgaben an der Unfallstelle möglichst schnell und deshalb gleichzeitig durchführen zu können. Dafür ist eine gewisse Personenstärke unerlässlich. Da die Leitstelle der Feuerwehr zum Zeitpunkt einer Alarmierung selten wissen wird, wie sich die Lage an einem Einsatzort exakt darstellt und wie viele Einsatzkräfte sie tatsächlich benötigen wird, ist es auch nachvollziehbar, dass sie aus Gründen der Gefahrenabwehr so kalkuliert, dass sie eher zu viel als zu wenig Personal einteilt. Im Hinblick auf diese Erwägungen begegnet es keinen Bedenken, dass die Feuerwehr mit 13 Einsatzkräften und einem Einsatzleiter - aufgeteilt auf drei Fahrzeuge - ausrückte.

Da der Feuerwehreinsatz demnach nicht überdimensioniert war, spielt es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keine Rolle, ob alle ausgerückten Einsatzkräfte und Fahrzeuge am Unfallort tatsächlich eingesetzt werden mussten.

Vgl. Schneider, Kommentar BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 138 m.w.N.

Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Feuerwehreinsatz an der Unfallstelle ermessensfehlerhaft durchgeführt worden wäre.

Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit einer Straße ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr vom 26. Februar 2019 bergte die Feuerwehr in Absprache mit der Polizei das offensichtlich unbeschädigte, verkehrstaugliche Fahrzeug aus dem Graben, sodass die Familie die Weiterfahrt im eigenen Fahrzeug machen konnte. Aufgrund der vereisten Fahrbahn wurde die M. in dem Abschnitt dabei durch die Feuerwehr zeitweise gesperrt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Feuerwehr von Ort irgendwelche unnötigen Tätigkeiten verrichtet hätte. Im Gegenteil beschränkte sie sich auf die erforderlichen Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Feuerwehreinsatz relativ schnell beendet war und für die Feuerwehreinsatzkräfte lediglich 41 Minuten sowie für den Einsatzleiter 53 Minuten dauerte.

Schließlich ist es auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger die durch den Einsatz entstandenen Kosten in Rechnung stellte.

Aufgrund der bereits dargelegten Gefahrenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sanitäter die Feuerwehr vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BHKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 9 FwS alarmiert hat, sodass der Sanitäter jedenfalls nicht als Kostenpflichtiger in Betracht kam.

Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in Ausnahmefällen (z.B. wegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des in Anspruch zu nehmenden Bürgers oder wegen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit),

Vgl. Schneider, Kommentar BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 28.

die Möglichkeit, die Höhe der geltend zu machenden Kosten zu reduzieren. Mangels einer Überdimensionierung des Feuerwehreinsatzes und mangels unverhältnismäßiger Tätigkeiten der Feuerwehr am Einsatzort war eine Reduzierung der Kostenhöhe hier jedoch nicht geboten.

Auch ist für das Vorliegen eines Härtefalles nach § 52 Abs. 7 BHKG i.V.m. § 3 Abs. 6 FwS, der z.B. vorliegen kann, wenn sich die Kostenregulierung auf den Betroffenen existenzbedrohend auswirken könnte oder der Kostenschuldner einen nahen Angehörigen anlässlich des abzurechnenden Schadensereignisses verloren hätte,

Vgl. Schneider, Kommentar BHKG NRW, 9. Aufl. 2016, § 52 Rn. 162 m.w.N.,

nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

Die Berechnung des Kostenersatzes entspricht auch § 3 FwS i.V.m. dem Kostentarif in Anlage 1 FwS. Der angefochtene Kostenbescheid ist ferner rechnerisch korrekt. Schließlich war es auch zulässig, die Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 FwS für jede angefangene Viertelstunde zu berechnen. Eine minutengenaue Abrechnung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht erforderlich. Während eine Abrechnung für jede angefangene Stunde,

oder für jede angefangenen 30 Minuten gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt,

ist eine Abrechnung im Viertelstundentakt nicht zu beanstanden, weil dadurch sichergestellt ist, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind.

Soweit der Kläger letztlich behauptet, die herangezogenen Stundensätze der Beklagten seien zu hoch, war keine weitere Sachaufklärung geboten. Denn hierbei handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung "ins Blaue hinein" ohne greifbare Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2021/6_K_550_19_Urteil_20210226.html - DE:VGAC:2021:0226.6K550.19.00

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