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Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BHKG können Gemeinden Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, wie das Fehlen einer Anhörung, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird, indem der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte und die Behörde sich mit den Argumenten auseinandergesetzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |