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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware ist grundsätzlich geeignet, den Käufer konkludent zu täuschen und begründet einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Der Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten ist um eine Nutzungsentschädigung zu kürzen, die sich nach der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung ./. Laufleistung bei Übergabe berechnet. Annahmeverzug des Schädigers tritt erst ein, wenn dieser die Annahme des Fahrzeugs nach einem Zug-um-Zug-Antrag ablehnt, nicht bereits bei einem Angebot, das die Anrechnung von Nutzungsersatz ablehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |