|
Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO fehlt in der Regel, wenn der Kläger sein Leistungsziel bereits genau benennen und deshalb auf Leistung klagen kann, wie bei einem bezifferbaren merkantilen Minderwert. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch ist grundsätzlich nur auf das negative Interesse gerichtet, sodass Schäden durch ein Software-Update nicht ersatzfähig sind, da der Geschädigte so zu stellen wäre, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |