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Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen (hier: Pkw als Tatmittel), ist dies bei der Strafbemessung als ein bestimmender Gesichtspunkt angemessen zu berücksichtigen. Die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) bei der Einziehung eines Pkw setzt zudem Feststellungen zu dessen Wert voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |