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Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist oder nur eine Prozesspartei betrifft. Die Beschränkung ist wirksam, wenn es sich um einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |