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Der Vortrag einer Klage auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen behaupteter Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug ist unzureichend, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen aufstellt. Eine Sittenwidrigkeit kann bei einer Motorsteuerungssoftware, die im normalen Fahrbetrieb wie auf dem Prüfstand arbeitet und bei der Motorschutzgründe angeführt werden können, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, es sei denn, es sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |