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Ein Schadensersatzanspruch wegen deliktischer Produktmanipulation besteht, wenn in einem Fahrzeug eine vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 bewertete Strategie (hier: Strategie A) verbaut ist, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems durch eine Prüfzykluserkennung außerhalb der Prüfbedingungen unzulässig verringert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |