|
Ein Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Fahrzeugfinanzierung besteht nicht, wenn der Widerruf unwirksam ist. Zwar kann eine Widerrufsinformation fehlerhaft sein und die Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Jedoch kann die Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes rechtsmissbräuchlich sein, selbst wenn die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht greift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |