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Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsinformation korrekt war und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden sind. Die Voraussetzungen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses sind daher nicht erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |