|
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB; notwendig ist vielmehr die besondere Verwerflichkeit des Handelns, die etwa dadurch gegeben sein kann, dass der Hersteller planmäßig und wissentlich aus Gewinnstreben oder Unvermögen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, die mit einer Software ausgestattet waren, die der Umgehung gesetzlicher Vorgaben dienen. Eine zumindest vertretbare Falschauslegung einer gesetzlichen Norm begründet zwar ggf. den Vorwurf der Fahrlässigkeit, regelmäßig nicht jedoch den des Vorsatzes. Hinsichtlich weiterer behaupteter Abschalteinrichtungen muss der Kläger ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringen, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |