Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 21.01.2021: Kein Schadensersatz wegen Abschalteinrichtungen bei unsubstantiiertem Vortrag zur Sittenwidrigkeit




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 21.01.2021 - 4 O 260/20) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus von Abschalteinrichtungen nach § 826 BGB setzt voraus, dass die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen hervorgeht. Der Vortrag von unzulässigen Abschalteinrichtungen stellt sich als bloße Behauptung 'ins Blaue hinein' dar, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Aktivität im Fahrzeug vorliegen und auch kein Rückrufbescheid des KBA existiert. Eine bloße Diskrepanz zwischen Realbetrieb und Prüfstandswerten begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus von Abschalteinrichtungen aufgrund keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu.

Deliktische Ansprüche (§§ 823 Abs.2 i.V.m. 263 StGB bzw. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG bzw. 6, 27 EG-FGV oder § 826 BGB) liegen nicht vor.

1.Insbesondere folgt ein solcher Anspruch unter den hier vorliegenden Umständen nicht aus § 826 BGB. Nach dieser Norm ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz eben jenes Schadens verpflichtet.

Im Ausgangspunkt ist unter Sittenwidrig grundsätzlich ein Verhalten zu verstehen, dass gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 217/03; BGH Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 124/12; BGH, Urt. v. 19.10.2010 - VI ZR 145/09).

Dabei kommt es nicht auf die Anschauungen der Gesamtbevölkerung, sondern auf diejenigen der konkret betroffenen Verkehrskreise an. Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2001 - VI ZR 160/00).

Die Klagepartei hat sich auf verschiedene Sachverhalte berufen, die nach ihrem Vortrag eine unzulässige Abschalteinrichtung (a.) darstellen sollen: Zwei oder sogar drei verschiedene Thermofenster (b.), eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, eine Lenkwinkel-Abschalteinrichtung, eine Betriebszeit-Abschalteinrichtung, eine Radrotation-Abschalteinrichtung, Beschleunigungsmessung-Abschalteinrichtung und Radwinkel-Abschalteinrichtung (c.).

Mit dem Vorbringen dringt die Klagepartei indes nicht durch, weil sich ihr Vortrag in Bezug auf unzulässige Abschalteinrichtungen als eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein" darstellt und ihr Vortrag zu dem sogenannten Thermofenster und den anderen angeblichen Abschaltlogiken auf rechtlicher Ebene eine Sittenwidrigkeit im vorgenannten Sinne nicht zu begründen vermag.

a.Die Kammer vermag nicht zu erkennen, warum der Kläger meint, in seinem Fahrzeug(typ) seien Abschalteinrichtungen vorhanden, die den Prüfstand erkennen würden und darauf manipulativ reagieren würden. Bei dem Vortrag der Implementierung einer oder mehrerer sog. Abschalteinrichtung(en) handelt es sich ersichtlich um eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein". Eine solche liegt vor, sofern eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" aufstellt. Dies ist vorliegend der Fall.

Insbesondere der von der Klagepartei vorgetragene Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb mehr Abgase ausstößt als auf dem Prüfstand des NEFZ, ist kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Es ist allgemein bekannt, dass der NEFZ viele reale Bedingungen, wie z.B. niedrige Außentemperaturen oder Höheunterschiede nicht abbildet und den Herstellern zahlreiche Optimierungsmöglichkeiten (u.a. erhöhter Luftdruck der Reifen, Abkleben von Fugen der Außenhülle, Abklemmen der Lichtmaschine) bietet, so dass bereits deshalb - ohne das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen - regelmäßig der Verbrauch im Realbetrieb höher ist als auf dem Prüfstand. Auch wenn die VO (EG) Nr. 715/2007 u.a. den Umweltschutz im Blick hat und anstrebt, dass die Fahrzeuge die Werte auch im Realbetrieb einhalten, war diese Diskrepanz auch dem Verordnungsgeber ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 15 der VO (EG) Nr. 715/2007 bekannt, in dem dieser ein Bedürfnis für neue Messverfahren formuliert hat.

Deshalb ist auch die Beurteilung der Untersuchungskommission H. nachvollziehbar, wonach ein Schadstoffausstoß in Höhe des Doppelten des NEFZ-Grenzwertes unauffällig sei. Die Untersuchungskommission überprüfte den im Verhältnis zum klägerischen Fahrzeug kleineren aber mit demselben Motor versehenen Y.. Dass beim schwereren Fahrzeug der Klägerin, einem Y., mit einem noch deutlicheren Überschreiten des Abgasausstoßes im Realbetrieb gegenüber den Grenzwerten des Prüfstandes zu rechnen ist, wie die Klägerin behauptet, mag im Bereich des Möglichen liegen, bleibt aber eine Spekulation der Klägerin (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 09.03.2020 - 16a U 296/19, Rn. 26-28 = BeckRS 2020, 5654).

Angesichts des konkreten Bestreitens der Beklagtenseite hätte es im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag an der Klagepartei gelegen, vorzutragen, aufgrund welcher Umstände sie meint, dass die von ihr geltend gemachten Mechanismen in ihrem Fahrzeug aktiv seien. Der bloße Verweis auf die in einem anderen Prozess von einem anderen Hersteller angebliche Behauptung, in allen in der EU produzierten Fahrzeugen seien Abschalteinrichtungen vorhanden oder das schlagwortartige Benennen von Funktionsweisen greift ersichtlich zu kurz.

Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Software implementiert wurde, die den Prüfstand in einem ersten Schritt erkennt und dann in einen zudem notwendigen zweiten Schritt zielgerichtet auf die Messung einwirkt. Die Klägerseite stellt in keiner Weise nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Erwägungen sich ein derartiger Rückschluss gebietet oder sogar aufdrängt. Sie behauptet verschiedene Mechanismen zur Prüfstanderkennung, die deckungsgleich in anderen Verfahren zu anderen Fahrzeugen vorgebracht werden. Aufgrund welcher Umstände sich die Spekulation des Klägers stützt, derartige Mechanismen seien in seinem Fahrzeug aktiv, teilt er nicht mit und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

Insoweit liegt noch nicht einmal ein Rückrufbescheid des KBA für dieses Fahrzeug und auch nicht für vergleichbare Typen vor (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.11.2020 - 7 U 35/20). Es droht auch kein Entzug der Zulassung. Vielmehr bestätigte das KBA für das hier vorliegende Fahrzeug Y. mit dem Motortyp N01, dass kein Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt wurde (Anl. B2a, Bl. 88 GA und Anl. B12; vgl. zudem OLG Stuttgart Beschl. v. 09.03.2020 - 16a U 296/19, Rn. 25 = BeckRS 2020, 5654; OLG Köln Beschl. v. 17.02.2020 - 12 U 97/19, Anl. B3) und sich eine solche auch nicht in einem vergleichbaren Typen befände.

Zudem widerlegte das KBA im Jahr 2018 Meldungen der O., wonach in einem Y. EU-6-Norm eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sein sollte. Die Bundesregierung bestätigte die Annahmen des KBA (BT-Drucks. 19/1535 v. 04.04.2018).

Außerdem hat die Untersuchungskommission H. gerade den streitgegenständlichen Motortyp geprüft und für unauffällig befunden (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 09.03.2020 - 16a U 296/19, Rn. 28 = BeckRS 2020, 5654).

Vor diesem Hintergrund war dem Beweisangebot der Klagepartei gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung diverser (auch ersichtlich nicht involvierter) Zeugen auch nicht nachzugehen, weil es auf die bloße unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes gerichtet ist. Die Kammer verkennt nicht, dass es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt ist, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (st. Rspr., statt vieler BGH, Urt. v. 07.02.2019 - III ZR 498/16, Rn. 37). Dies ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr überspannt die Klagepartei mit ihrem unzureichenden Vortrag diese in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze. Sie stellt willkürlich, dies meint ohne greifbare Anhaltspunkte, bloße Spekulationen über das Vorliegen einer Manipulationssoftware in ihrem Fahrzeug an und begehrt die Beweiserhebung in der Hoffnung, dass sich dadurch erstmals Anhaltspunkte für ihr "auf das Geratewohl" aufgestellte Behauptung ergeben. Ein solches, ersichtlich auf bloße Ausforschung gerichtetes Verhalten ist nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung unstatthaft (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2018 - 22 U 95/18, Rn. 6).

b.Der Vortrag der Klagepartei, ihr Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 VO EG 715/2007, indem die Abgasrückführung je nach vorherrschender Außentemperatur reduziert oder erhöht werde ("Thermofenster"), vermag ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu belegen. Dabei kann die Kammer offenlassen, ab welcher Außentemperatur die Abgasrückführung tatsächlich wie herunterfährt bzw. abschaltet und ob dies mit Art. 5 Abs. 2 VO EG 715/2007 vereinbar ist oder nicht.

Denn selbst wenn hypothetisch ein entsprechender Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO EG 715/2007 vorliegen sollte, ergibt sich daraus noch nicht das schwere Verdikt der Sittenwidrigkeit. Dafür genügt es nämlich im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2014 - VI ZR 124/12 Rn. 8).

Ferner ist keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte. Eine Auslegung, wonach ein "Thermofenster" eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (so OLG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2020 - 10 U 553/19, Rn. 54, 55).

Der Einsatz des sog. "Thermofensters" ist gemessen daran, allenfalls dazu geeignet, eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu begründen. Zu dieser möglichen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs tritt, was hier erforderlich wäre, keine besondere Verwerflichkeit. Die Funktionsminderung der Abgasreinigung betrifft nicht einen derart umfangreichen Bereich der Nutzung des Fahrzeugs, dass eine Verwerflichkeit allein aus der Funktionsminderung heraus begründet werden kann.

Hinsichtlich der Verwerflichkeit der Gesinnung der Beklagten ist die Verwendung eines Thermofensters auch keineswegs mit der Installation einer den Prüfstand erkennenden Software gleichzusetzen. Denn die letztgenannte Software ist darauf ausgerichtet, dass die Grenzwerte ausschließlich unter Testbedingungen zum Zwecke der scheinbaren Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben - und damit im Ergebnis einmalig - erreicht werden.

Durch ein sog. Thermofenster werden hingegen lediglich bestimmte physikalische Gegebenheiten ausgenutzt, die überall herrschen (können), also auch auf einem Prüfstand.

Eine besondere Verwerflichkeit ergibt sich auch nicht aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung, den eingetretenen Folgen oder anderen hinzutretenden Merkmalen des Verhaltens der Beklagten. Selbst wenn man unterstellt, dass eine Funktionsminderung der Abgasreinigung nicht die Versottung und Verlackung des Motors verhindern sollte, sondern lediglich Wettbewerbsvorteile geschaffen werden sollten, kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen darf ohne Zweifel derartige Ziele verfolgen, indem es sich durch überdurchschnittliche Leistung, besondere Qualität, technische Überlegenheit, herausragenden Service oder ähnliches von der Konkurrenz abhebt. Es ist auch nicht verwerflich, wenn das Unternehmen nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zu den Kunden die eigenen wirtschaftlichen Interessen voranstellt. Ein Unternehmen ist daher auch nicht verpflichtet seine Produkte stets dem technischen Fortschritt anzupassen und auf den neusten technischen und wissenschaftlichen Stand zu bringen. Sofern es dem wirtschaftlichen Interesse entspricht vorhandene Systeme auszunutzen, kann darin keine Verwerflichkeit gesehen werden. Ein Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ein Unternehmen die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen derart hinter jenen des Kunden zurückstellt, dass ein Produkt stets höchste Standards erfüllt, jeglicher wirtschaftlicher Verlust für das Unternehmen jedoch in den Hintergrund tritt. Die Grenze wird lediglich dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist vorliegend nicht auszugehen. Insbesondere die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigung in einem gewissen Temperaturbereich spricht entscheidend gegen eine Verwerflichkeit des Mittels, da kein völliger Funktionsausfall vorliegt und das Fahrzeug die Beschaffenheitsvereinbarung unter gewissen Umständen erfüllt. Diese Umstände, in Form von Temperaturwerten, treten auch nicht so selten auf, dass eine Verwerflichkeit allein aus der Auftretenshäufigkeit heraus begründet werden könnte. Zudem sind auch nach Bekanntwerden des sog. "Dieselskandals" für Motoren, die sich der Software des sog. "Temperaturfensters" bedienen, keine Folgen eingetreten, die das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit stützen könnten.

c.Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Kühlmitteltemperaturregelung, soweit sie, wovon die Kammer mangels substantiierten Vortrages der Klägerseite ausgehen muss, nicht allein auf dem Prüfstand wirkt (s. o.).

Auch für die Lenkwinkel-Abschalteinrichtung, die Betriebszeit-Abschalteinrichtung, die Radrotation-Abschalteinrichtung, die Beschleunigungsmessung-Abschalteinrichtung und die Radwinkel-Abschalteinrichtung kann nichts Anderes gelten.

Der Vortrag des Klägers erfolgt ersichtlich "ins Blaue hinein". Dies gilt auch für das Vorbringen zu einer Lenkwinkel-Abschalteinrichtung und der Angabe in einem Parallel-Verfahren, dass das Motor-Steuergerät in der Lage ist, den Prüfstand zu erkennen. Die Erkennung des Prüfstandes ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt und dient der notwendigen Abschaltung bestimmter Funktionen wie z.B. der Airbags. Nichts Anderes hat die Beklagte im vom Kläger vorgebrachten Parallelverfahren des Landgerichts Duisburg (Az. 1 O 139/20; Anl. K10, Bl. 255 GA) vorgetragen.

Der Kläger erklärt nicht, wie die Erkennung des Prüfstandes in einem zweiten Schritt zielgerichtet auf die Messung einwirkt. Seine Behauptung erschöpft sich darin, dass es schlicht und ergreifend lebensnah wäre, wenn die Erkennung des Prüfstandes nicht der ordnungsgemäßen Funktion und dem ordnungsgemäßen Ablauf diene, sondern auch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere (Bl. 245 GA). Seine Behauptung ist unsubstantiiert.

2.Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG be-steht nicht, weil es sich bei den genannten Vorschriften der Verordnung nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss v. 14.10.2020 - 1 U 4/20).

Im Übrigen ist es rechtlich ohne Belang, ob die Typgenehmigung bei hypothetischer Annahme einer Abschalteinrichtung in diesem Fall nicht hätte erfolgen dürfen. Selbst eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.04.2020 - 1 U 103/19, Rn. 28).

Mangels Hauptanspruch sind auch die weiteren Begehren des Klägers abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 26.361,75 Euro festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2021/4_O_260_20_Urteil_20210121.html - DE:LGW:2021:0121.4O260.20.00

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