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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus von Abschalteinrichtungen nach § 826 BGB setzt voraus, dass die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen hervorgeht. Der Vortrag von unzulässigen Abschalteinrichtungen stellt sich als bloße Behauptung 'ins Blaue hinein' dar, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Aktivität im Fahrzeug vorliegen und auch kein Rückrufbescheid des KBA existiert. Eine bloße Diskrepanz zwischen Realbetrieb und Prüfstandswerten begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |