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Das Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens fehlt, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist und der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens nicht schlüssig dargelegt hat. Ein erklärter Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn die Mängelgewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 438 Abs. 2 BGB verjährt sind und keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers vorliegen. Der Kaufvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 27 Abs. 1 EF-FGV nichtig, wenn eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt und das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |