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Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Güterkraftverkehr" in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a. F. kommt es nicht unmittelbar auf das güterkraftverkehrsrechtliche Begriffsverständnis an, und die Anwendungsausnahmen in § 2 GüKG sind unerheblich. Maßgeblich für die Normanwendung ist, was der Gesetzgeber tatsächlich im Gesetz geregelt hat, nicht was er den Materialien nach zu regeln gemeint hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |