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Landgericht Köln v. 30.11.2020: Zum Schadensersatzanspruch im Abgasskandal bei Re-Import-Fahrzeugen und Thermofenster-Software




Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.11.2020 - 24 O 199/20) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB im Abgasskandal setzt voraus, dass der Kläger schlüssig darlegt, dass ein re-importierter Motor die streitgegenständliche Prüfstandbetrieb-Software aufweist und mit für den europäischen Markt hergestellten Motoren vergleichbar ist. Ein Anspruch wegen einer Thermofenster-Software scheitert am fehlenden substantiierten Vortrag zum Vorsatz der Beklagten, wenn eine lediglich überdehnte oder lückenfüllende, aber vertretbare Gesetzesauslegung vorliegen könnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

a.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der in seinem Fahrzeug verbaute Motor im Zeitpunkt seines Fahrzeugerwerbs mit einer Prüfstandbetrieb-Software dergestalt versehen war, dass auf dem Prüfstand eine andere Abgasrückführung stattfindet als im normalen Straßenverkehr.

Unstreitig wurde der streitgegenständliche Motor - wobei dahinstehen kann, ob es sich um eine solchen der Baureihe EA 896 oder EA 897 handelt - ursprünglich für den US-amerikanischen Markt und damit zur Verwendung im Geltungsbereich der Abgasnorm BIN 5 hergestellt und nachträglich für einen Weiterbetrieb im Geltungsbereich der Emissionsnorm EU 6 umgerüstet (homologiert).

Die Behauptung der Beklagten, dass der streitgegenständliche Motor aufgrund dieser besonderen Umstände einen anderen Softwarestand als die von vorneherein für den europäischen Markt hergestellten Motoren aufweise, ist vom Kläger nicht bestritten worden.

Der Kläger kann seine Klage daher nicht - wie von ihm beabsichtigt - damit schlüssig begründen, dass die von vorneherein für den europäischen Markt hergestellten Motoren der Baureihe EA 897 EU 6 - unstreitig - vom Kraftfahrtbundesamt wegen des Vorhandenseins illegaler Abschalteinrichtungen zurückgerufen worden sind.

Eine schlüssige Begründung wäre insoweit nur möglich, wenn der streitgegenständliche Motor - obwohl ursprünglich für die USA hergestellt - von der Softwareausstattung her dem üblichen Motor EA 897 EU 6 (bzw. EA 896 EU 6) vergleichbar ist.

Dass dies der Fall ist, hat der Kläger nicht behauptet. Er hat sich überhaupt zur Frage des Re-Imports und der ursprünglichen Herstellung des Motors für den Geltungsbereich einer anderen Emissionsnorm nicht geäußert.

b.

Das unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommende sogenannte Thermofenster vermag einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB ebenfalls nicht zu begründen.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer Thermofenster-Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und das Inverkehrbringen eines mit der Thermofenster-Software ausgestatteten Kraftfahrzeuges besonders verwerflich ist und eine objektiv sittenwidrige Schädigung der Käufer darstellt.

Jedenfalls fehlt es vorliegend bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers zu einem Vorsatz der Beklagten im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007 (EG) Abschalteinrichtungen im Ausnahmefall - nämlich wenn sie notwendig sind, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten - erlaubt sind.

Auch beeinflusst die Thermofenster-Software die Abgasrückführung nicht nur auf dem Prüfstand und hat somit nicht vordergründig den Zweck, die tatsächlichen Abgaswerte auf dem Prüfstand zur Erwirkung der erforderlichen Typengenehmigung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zu verschleiern.

Angesichts dessen besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beklagte bei der Programmierung des Thermofensters möglicherweise nur eine gesetzliche Regelung überdehnt oder aber bestehende Lücken und Ungenauigkeiten in den maßgeblichen Vorschriften ausgenutzt hat, also lediglich eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten stattgefunden hat.

Ein Vorsatz der Beklagten im Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung kann dementsprechend nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde.

Anhaltspunkte hierfür sind indes weder erkennbar, noch vom Kläger dargelegt.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

Insoweit fehlt es - wie oben ausgeführt - jedenfalls an einem zumindest bedingten Täuschungsvorsatz der Beklagten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 46.445,70 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/24_O_199_20_Urteil_20201130.html - DE:LGK:2020:1130.24O199.20.00

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