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Ein schlüssiger Vortrag zu einer angeblichen unzulässigen Abschaltvorrichtung setzt voraus, dass der Kläger konkret darlegt, dass (1) ein "Konstruktionsteil" (auch Software) im Motor des Fahrzeugs vorhanden ist, (2) das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen die Abgasreinigung abschaltet, und (3) dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Es ist ausreichend, aber auch notwendig, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp desselben Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits vom Kraftfahrtbundesamt zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Motortypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich bei einer Messung im Realbetrieb höhere Messwerte festgestellt wurden als im Prüfbetrieb, da dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |