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Ein Anspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger zu, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Thermofenster verfügt, das die Abgasrückführung nicht in vollem Umfang durchführt und in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zulässig nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 ist. Die Beklagte handelt sittenwidrig, wenn sie durch ein gesetzwidriges Verhalten wirtschaftliche Vorteile erlangen will und für den Kläger von Kaufbeginn an objektiv die konkrete Gefahr eines Rückrufs durch das KBA bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |