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Landgericht Köln v. 19.11.2020: Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Verwendung eines Thermofensters bei Dieselmotoren




Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.11.2020 - 24 O 167/20) hat entschieden:

   Ein Anspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger zu, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Thermofenster verfügt, das die Abgasrückführung nicht in vollem Umfang durchführt und in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zulässig nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 ist. Die Beklagte handelt sittenwidrig, wenn sie durch ein gesetzwidriges Verhalten wirtschaftliche Vorteile erlangen will und für den Kläger von Kaufbeginn an objektiv die konkrete Gefahr eines Rückrufs durch das KBA bestand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.991,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges W D X# mit der Fahrgestell-Nr. W##### zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 05.05.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

c)

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2020 zu zahlen.

d)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist im Wesentlichen in dem aus dem Tenor näher ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein entsprechender Anspruch aus § 826 BGB zu.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt unstreitig über ein Thermofenster. Der Kläger hat mit Bestimmtheit behauptet, dass das Thermofenster zu einer Abschaltung oder maßgeblichen Reduzierung der Abgasrückführung führe. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Die Angaben der Beklagten, die es doch selbst am besten wissen muss, sind ausweichend und wenig konkret. Im Schriftsatz vom 20.08.2020 heißt es insoweit nur, die Abgasrückführung erfolge in Abhängigkeit der Umgebungslufttemperatur in einem Temperaturbereich von ca. 3 Grad Celsius bis über 35 Grad Celsius. Nachdem der Kläger gerügt hat, dass hiermit nicht ausgesagt werde, dass in dem vorgenannten Temperaturbereich die Abgasrückführung uneingeschränkt erfolge, hat die Beklagte ihren Vortrag in diesem Punkt nicht konkretisiert, sondern sich auf allgemein gehaltene Ausführungen zur Funktion und Notwendigkeit des Thermofensters zurückgezogen. Damit steht fest, dass selbst in dem vorgenannten Temperaturbereich die für die Einhaltung der Schadstoffwerte notwendige Abgasrückführung nicht in vollem Umfang durchgeführt wurde. Selbst wenn die Funktion des Thermofensters mit dem Softwareupdate in Verbindung stehen sollte, so ist dies vorliegend unerheblich, da das Softwareupdate nach dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger durchgeführt worden ist.

Das Thermofenster ist in seiner konkreten Ausgestaltung auch nicht zulässig nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007. Soweit die Beklagte auf den erforderlichen Motorschutz abhebt, kann dem nicht gefolgt werden. Die europarechtliche Norm zielt ersichtlich darauf ab, unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, als Grund für ein Abweichen von der Norm anzunehmen, nicht jedoch, um einen Verschleiß oder eine langfristige Verschmutzung des Motors zu verhindern. Andernfalls würde die Ausnahme in der o.g. Vorschrift zur Regel gemacht, was ersichtlich nicht der Sinn der Norm ist.

Aufgrund des Abweichens der tatsächlichen Abgasrückführung von der einzuhaltenden Norm bestand für den Kläger von Kaufbeginn an objektiv die konkrete Gefahr eines Rückrufs durch das KBA. Selbst wenn der angeordnete Rückruf, der laut Beklagtenvortrag angeblich durch das Softwareupdate bereits vorab für das streitgegenständliche Fahrzeug erledigt gewesen sein soll, nicht das Thermofenster betrifft, ändert dies mithin nichts an dem Bestehen einer konkreten Rückrufgefahr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Abgesehen davon ist nicht verständlich, worin denn die Konformitätsabweichung, die dem ausgesprochenen Rückruf des Modells X# zugrunde gelegen hat, bestanden hat, wenn nicht in einer erheblichen Abweichung der erforderlichen Abgaswerte, legt die Beklagte doch selbst das, dass der Wagen mit dem Softwareupdate, das die Bedenken aus dem später ergangenen Rückruf vorab begegnet haben soll, "seitdem" die gesetzlichen Grenzwerte vollumfänglich einhält.

Angesichts der von der Beklagten selbst für die Entwicklung von Dieselmotoren hervorgehobenen Bedeutung des Thermofensters kann nicht ernsthaft angenommen werden, der Vorstand der Beklagten sei auch in diesem Punkt (wie bereits angeblich bei der sog. Umschaltlogik des Motors XX ### ) ahnungslos gewesen.

Auch geht die Kammer von der Ursächlichkeit der Täuschung über die Einhaltung der Abgaswerte für den Entschluss des Klägers aus, den Wagen zu erwerben, denn es entspricht dem Regelfall, kein Fahrzeug zu erwerben, hinsichtlich dessen man konkret mit einem Rückrufbescheid des KBA rechnen muss.

Die Beklagte handelte auch sittenwidrig. Für die Annahme eines Rechtsirrtums bzgl. der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 für die Konstruktion des vorliegenden Fahrzeugtyps besteht keinerlei Anhaltspunkt. Es ging der Beklagten wiederum darum, durch ein gesetzwidriges Verhalten wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

Der Kläger hat die zutreffende Formel für die Berechnung der Nutzungsentschädigung angegeben, sich jedoch offenbar verrechnet:

55.500 x 38.917 geteilt durch 300.000 = 7.508,36 €

Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs geschuldet.

Der Annahmeverzug ist durch das Anwaltsschreiben vom 27.04.2020 eingetreten.

Eine Geschäftstgebühr kann angesichts der gleichbleibenden Beschäftigung der Prozessbevollmächtigten mit ähnlich gelagerten Fällen und angesichts der fehlenden besonderen Bedeutung der Sache für den Kläger nur mit einer 1,3-fachen Gebühr nach einem Streitwert von bis 50.000,- € angesetzt werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: bis 50.000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2020/24_O_167_20_Urteil_20201119.html - DE:LGK:2020:1119.24O167.20.00

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