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Bewegliche Sachen sind gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, es sei denn, ein offenkundiger Anspruch eines Dritten steht dem entgegen. Ein gutgläubiger Erwerb eines PKW (§ 932 BGB) liegt vor, wenn der Erwerber die Sache von einem Nichtberechtigten erwirbt, der im Fahrzeugschein und -brief als Berechtigter genannt ist und Fälschungen für den Erwerber nicht erkennbar waren; dabei stellt es kein Abhandenkommen i.S.v. § 935 BGB dar, wenn ein Fahrzeug nach einer Probefahrt nicht an den Eigentümer zurückgelangt. Zweifel an der Gutgläubigkeit des Erwerbers sind bei der Herausgabe nach § 111n StPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Sache ausschließlich als Beweismittel sichergestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |