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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3a, 8 UWG i.V.m. §§ 3 MPG, 4 Abs. 2 MPBetreibV besteht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage als Medizinprodukt zur Patientenbeförderung in Fahrzeugen eingesetzt wird, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 3 RettG NRW sind, und dabei nicht mindestens zwei Mitarbeiter eingesetzt werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung (§ 4 Abs. 2 MPBetreibV) besitzen. Die Anwendung und Benutzung eines Medizinproduktes darf nach § 4 Abs. 2 MPBetreibV nur durch Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |