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Deliktische Schadensersatzansprüche im Dieselskandal setzen voraus, dass die Täuschung über eine unzulässige Abschalteinrichtung kausal für die Kaufentscheidung war. Zweifel an der Kausalität bestehen, wenn der Kläger das Fahrzeug unabhängig vom Bestehen einer Abschalteinrichtung abstoßen wollte. Eine objektiv sittenwidrige Handlung oder Vorsatz des Herstellers ist nicht schlüssig dargelegt, wenn die Auslegung europarechtlicher Vorgaben bezüglich eines 'Thermofensters' als zulässige Abschalteinrichtung nicht unvertretbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |