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Die Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag zur Kraftfahrzeugfinanzierung ist nicht zu beanstanden und genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung entspricht und der Text unverändert übernommen sowie die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt wurden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" einen Zinsbetrag von 0,00 Euro für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens vorsieht, da dies ein für den Verbraucher nur günstiges Angebot darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |