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Der Antragsteller kann im Rahmen der §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Besitzlage verlangen, wenn der Antragsgegner den Pkw im Wege verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB) an sich gebracht hat. Dies ist der Fall, wenn eine Vereinbarung über den Besitzentzug als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist und die angekündigte Verwertung nicht den vertraglichen Voraussetzungen für eine vorläufige Sicherstellung entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |