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Wird die zum Gehen bestimmte Pflasterung einer Fußgängerzone durch unterschiedliche Steinsorten gestaltet, müssen alle Bereiche der Pflasterung grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie von einem durchschnittlichen Gehwegbenutzer bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt ohne weiteres genutzt werden können. Allein der Einsatz unterschiedlicher Steinsorten zur Gestaltung einer Gehwegfläche begründet keine unterschiedlichen Maßstäbe für die Verkehrssicherung. Die Beschaffenheit einer Pflasterung kann einem Fußgänger den Eindruck vermitteln, auch um Bäume verlegtes Natursteinpflaster gehöre zu dem Bereich, den Fußgänger zum Gehen nutzen können und nicht als Teil einer Baumscheibe meiden sollten. (Leitsätze des Gerichts) |