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Die für Motoren des Typs EA 189 angenommene Haftung aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzt voraus, dass das in Anspruch genommene Unternehmen den streitgegenständlichen Motor auch entwickelt und hergestellt hat. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd; vielmehr bedarf es für die Zurechnung nach § 31 BGB eines ausreichenden Vortrags, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |