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Die Behauptung des Klägers, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstanderkennung vorhanden sei, ist unsubstantiiert und ersichtlich 'ins Blaue hinein' erfolgt. Im Hinblick auf das sogenannte 'Thermofenster' fehlt es an jeglichem substantiierten, einzelfallbezogenen Vortrag, warum die Entwicklung und der Einbau aus sittenwidrigen und nicht aus rein technischen Zwecken erfolgte. Zudem fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu den subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |