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Der Schadensersatzanspruch im Dieselskandal bemisst sich nach dem aufgewandten Kaufpreis abzüglich des bei Weiterveräußerung erzielten Kaufpreises und einer Nutzungsentschädigung. Ein sittenwidriges Verhalten ist der Beklagten zurechenbar, wenn ein von ihr produzierter Motor mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Beklagte nicht offengelegt hat. Als Rechtsfolge des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast ist der Vortrag der Klägerin, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Software hatte und diese bewusst unter Inkaufnahme einer Schädigung der Enderwerber in Verkehr bringen wollte, als zugestanden anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |