|
Ein sittenwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Fahrzeughersteller einen Personenkraftwagen mit einer Software zur Motorsteuerung ausstattet, die auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehr führt und deren Einsatz weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Vertrieb offengelegt wird. Dies gilt auch bei einer Kettenveräußerung, wenn der Erstverkäufer eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Ersterwerber ernsthaft in Betracht zieht und die damit verbundenen Vermögensnachteile beim Zweit- oder Dritterwerber billigend in Kauf nimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |