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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, das Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wegen fehlenden schlüssigen Vortrags zu einem deliktisch relevanten Verhalten der Beklagten abgewiesen hatte, wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung eines OM 651 Motors konnte der Kläger keine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. § 826 BGB schlüssig darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |