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Die Widerrufsfrist für einen Verbraucherdarlehensvertrag beginnt nicht zu laufen, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, wobei im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG die Angabe des konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlich ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Pflichtangabe zum Verzugszins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevant war. Veräußert der Darlehensnehmer das finanzierte Fahrzeug, steht dem Darlehensgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis das Fahrzeug zurückerhalten oder der Nachweis der Rückgabe erbracht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |