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Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen einer Motorsoftware in Form eines 'Thermofensters' oder anderer Prüfstandoptimierung sind verjährt. Ein Mangel oder arglistiges Verschweigen liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug die Vorgaben des Prüfstandes einhält, auch wenn im regulären Betrieb ein höherer Stickoxidausstoß erfolgt. Das Ausnutzen der Prüfstandparameter ist nicht arglistig und somit auch nicht sittenwidrig; reine Vermögensinteressen sind nicht vom Schutzbereich der EG-VO 715/2007 oder des BImSchG erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |