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Das Landgericht Siegen schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach in vergleichbaren Fällen von Abgas-Abschalteinrichtungen keine Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller bestehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) führt zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese sich lediglich auf die gewährleistungsrechtliche Ebene bezieht und keine Aussage über die subjektive Haftung des Herstellers trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |