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Das Landgericht Dortmund hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, für Schäden, die daraus resultieren, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software (Thermofenster) in den Motor Typ EA189 eingebaut wurde. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, da der Einsatz des Thermofensters nicht notwendig ist, um den Motor zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |