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Landgericht Dortmund v. 28.08.2020: Schadensersatzpflicht wegen unzulässiger Abschalteinrichtung (Thermofenster) bei Audi EA189 Motor




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 28.08.2020 - 4 O 53/20) hat entschieden:

   Das Landgericht Dortmund hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, für Schäden, die daraus resultieren, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software (Thermofenster) in den Motor Typ EA189 eingebaut wurde. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, da der Einsatz des Thermofensters nicht notwendig ist, um den Motor zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA189 des Audi A4 mit der (F01) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur, die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sogenanntes Thermofenster).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts, diese trägt nur der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 23.990,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, da der Kläger den streitgegenständlichen PKW noch fährt. Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage, da entsprechend die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht möglich ist (BeckOK ZPO/Bacher, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 256, Rn. 27)

II.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB im tenorierten Umfang begründet. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

Wer bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, handelt in der Regel sittenwidrig, so bei unwahren Angaben über vertragswesentliche Umstände (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn. 20). Vorliegend haben die Mitarbeiter der Beklagten eine Software konstruiert, die über ein Thermofenster verfügt, bei der die Abgasreinigung außerhalb dieses Fensters zurückgefahren wird. Durch die auf Grundlage der Angaben der Beklagten zu ihrem Motor und dem Abgasausstoß wiederum durch die Firma W1 AG veranlasste öffentliche Werbung und die so verbreiteten Fahrzeuginformationen bei gleichzeitigem Verschweigen des Thermofensters wurde dem Kläger etwas vorgespiegelt, was für seine Kaufentscheidung wesentlich war, nämlich ein den Herstellerangaben entsprechender Abgas-Ausstoß. Die besondere Sittenwidrigkeit erfolgt im Hinblick auf Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007, da der Einsatz eines Thermo-Fensters in der klägerseitig behaupteten Gestalt nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Hiervon darf das Gericht ausgehen, da die Beklagte im Wege der sekundären Darlegungslast obliegende Verpflichtung zum substantiierten Vorbringen, worauf das Gericht auch hingewiesen hatte, sowohl zur Ausgestaltung des Thermofensters als auch zu dessen Erforderlichkeit nicht nachgekommen ist.

Die sittenwidrige Schädigung ist auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Es ist anerkannt, dass bei täuschendem (bzw. manipulativen) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung es ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai1995, Az. V ZR 34/94 = NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Von der Manipulation bei der Beklagten ist hier der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, in besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017, Az. 3 O 252/16). Der Kläger hat beruhend auf dem Irrtum über den Schadstoffausstoß des gekauften Fahrzeugs eine Vermögensverfügung getroffen. Er kann daher grundsätzlich den Wagen behalten und die ihm entstanden Schäden ersetzt verlangen oder den Wagen unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückgeben. Entsprechend besteht ein Anspruch auf Feststellung.

(2.) Ein weiterer Anspruch besteht nicht, insbesondere nicht auf Feststellung der Einstandsverpflichtung für Schäden wegen der ursprünglich verwendeten Abschaltlogik. Der Kläger hatte das Fahrzeug erst im Juli 2016 erworben. Insoweit fehlt es aber nach der Rechtsprechung des BGH ab dem 22.09.2015 an der erforderlichen Sittenwidrigkeit, weil die Beklagte mit der Problematik zu diesem Zeitpunkt hinreichend in die Öffentlichkeit gegangen war (BGH Urt. v. 30.7.2020 - VI ZR 5/20, BeckRS 2020, 19146 Rn. 35, beck-online).

(3.) Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Eine vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Thermofenster ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, er habe mit Schreiben vom 27.02.2019 seine Ansprüche anwaltlich geltend machen lassen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2020/4_O_53_20_Urteil_20200828.html - DE:LGDO:2020:0828.4O53.20.00

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